LSG Celle: Krankenkasse muss zunächst Kosten übernehmen
Celle (jur). Beantragen behinderte Schüler die Kostenübernahme für eine Schulwegbegleitung, dürfen Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 9. Mai 2017, bekanntgegebenen Beschluss entschieden und damit im Eilverfahren eine Krankenkasse zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet (Az.: L 4 KR 65/17 B ER).
In dem Rechtsstreit hatte ein mehrfach behinderter und an Epilepsie erkrankter Schüler beim Landkreis Wittmund die Kostenübernahme für eine erforderliche Schulwegbegleitung beantragt. Bei dem gehbehinderten und hilflosen Schüler war ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt.
Der Landkreis wollte jedoch nicht zahlen und lehnte den Antrag ab. Nicht er, sondern die Krankenkasse sei zuständig. Denn der Schüler leide regelmäßig, also auch während der Fahrten zur Schule, an epileptischen Anfällen. Die Schulwegbegleitung sei damit aus medizinischen Gründen notwendig. Den Kostenübernahmeantrag leitete der Sozialhilfeträger daher an die Krankenkasse weiter.
Doch auch diese wollte die Kosten nicht aufbringen. Sie sei nicht zuständig, da es sich bei der Schulwegbegleitung nicht um eine medizinische Hilfeleistung, sondern um „eine Beaufsichtigung zur Sicherung der Teilhabe des Schülers an Erziehung und Bildung“ sei. Damit sei der Sozialhilfeträger in der Pflicht.
Das LSG verpflichtete nun in seinem Beschluss vom 13. März 2017, dass die Krankenkasse erst einmal die Kosten übernehmen muss. Es handele sich zwar um eine Angelegenheit der Sozialhilfe, für die der Landkreis einstehen müsse. Der Zuständigkeitsstreit zwischen den einzelnen Trägern dürfe aber nicht zulasten des schwerbehinderten Schülers gehen.
Der Schüler habe Anspruch auf eine allgemeine Schulbildung und damit auch auf die für ihn notwendige Schulwegbegleitung, so das LSG. Bei dem hier vorliegenden Zuständigkeitsstreit sei nach dem Gesetz der zweitangegangene Träger, also die Krankenkasse, zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese könne sich das Geld dann vom Sozialhilfeträger wieder zurückholen. fle/mwo
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