Sozialgericht Düsseldorf lehnt Genehmigung für Zweigpraxis ab
Düsseldorf (jur). Der Einsatz von Eseln, Kaninchen oder auch Katzen im Rahmen einer tiergestützten Psychotherapie bedeutet keine qualitative Verbesserung der Versorgungssituation für junge Patienten. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Montag, 15. Mai 2017, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: S 2 KA 328/15). Damit lehnte es ab, dass eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin die Genehmigung für eine Zweigpraxis erhalten kann.
Die Therapeutin hatte einen Vertragspsychotherapeutensitz in Viersen. Sie wollte jedoch auch eine Zweigpraxis in rund zehn Kilometer Entfernung aufmachen. Dort sollten „tiergestützte Interventionen“ durchgeführt werden. Um psychisch kranke Kinder und Jugendliche besser mit der Psychotherapie erreichen zu können, sollten Tiere wie Esel, Kaninchen und Katzen in die Therapie integriert werden.
Die Kassenärztliche Vereinigung verweigerte jedoch die Genehmigung für die Zweigpraxis. Es gebe im Bereich Viersen keinen weiteren Versorgungsbedarf für eine neue Praxis.
Die Psychotherapeutin meinte, dass es darauf nicht ankommen dürfe. Denn hier werde mit der tiergestützten Intervention die Versorgung der Versicherten qualitativ verbessert.
Doch dies sah das Sozialgericht anders. Zwar könne der Umgang mit Tieren tatsächlich den Zugang zu Kindern und Jugendlichen erleichtern. Es gebe aber auch andere vergleichbare Therapien, die mit symbolischen und spielerischen Therapieelementen arbeiten, welche die Sinne der Kinder ansprächen. Allein wegen der Tiere bestehe daher eine qualitativ verbesserte Versorgung nicht, zumal jeder Patient und jede Therapiesituation sich sehr individuell gestalte.
Es sei nicht davon auszugehen, dass eine bestimmte spielerische oder symbolische Zugangseröffnung als Teil der Untersuchungs- und Behandlungsweise qualitativ besser sei als ein andere, so das Sozialgericht in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 18. Januar 2017. fle/mwo
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