BSG zu fliegendem Wechsel vom Mutterschutz zur Betreuung durch Vater
Kassel (jur). Geht eine Frau direkt nach der Mutterschutzzeit wieder arbeiten, kann der die Kinderbetreuung übernehmende Vater in der Regel nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld beanspruchen. Denn jeder Monat, in dem Mutterschutzgeld gezahlt wurde, ist für den Elterngeldanspruch „verbraucht“, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 30. Juni 2017, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 10 EG 6/16 R).
Nach dem Elterngeldgesetz kann ein Elternteil bis zu zwölf Monate Elterngeld erhalten. Geht der andere Elternteil ebenfalls in Elternzeit, kann sich die Anspruchsdauer bis zum 14. Lebensmonat des Kindes verlängern. Für Mütter gilt zudem der gesetzliche Mutterschutz. Dieser gilt sechs Wochen vor der errechneten Geburt des Kindes und bis zu acht Wochen danach. Die acht Wochen können zwar innerhalb von zwei Kalendermonaten liegen, meist sind es aber drei. Gesetzlich Krankenversicherte haben in dieser Zeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das vom Arbeitgeber aufgestockt wird.
Im Streitfall ging die aus dem Raum Heilbronn stammende Mutter nach dem Ende ihrer Mutterschutzzeit im dritten Lebensmonat des Kindes wieder arbeiten. Der Vater kümmerte sich direkt anschließend im selben Monat um das Kind und ging hierfür in Elternzeit. Er beantragte Elterngeldzahlungen bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Die Mutterschutzzeit seiner Ehefrau müsse sich hier entsprechend verlängernd auf den Elterngeldanspruch auswirken.
Das BSG lehnte dies jedoch ab. Der Vater habe keinen Anspruch auf Elterngeldzahlungen bis einschließlich des 14. Lebensmonats des Kindes. Erhalte die Mutter bis in den dritten Lebensmonat des Kindes hinein Mutterschaftsgeld, wird dieser Monat voll auf die Bezugszeit des Elterngeldes angerechnet.
Hier habe die Mutter während drei Kalendermonaten Mutterschaftsgeld erhalten. Von den insgesamt 14 Monaten Elterngeld blieben dem Vater daher noch elf Monate übrig – hier vom dritten bis einschließlich 13. Kalendermonat nach der Geburt.
Die Kasseler Richter verwiesen auf eine entsprechende Gesetzesänderung und gaben daher ihre anderslautende Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 auf. fle/mwo
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