VG Hannover: Schule hat die Klasse ausgewogen zusammengesetzt
Hannover (jur). Eltern können einen Wechsel ihres Kindes in eine andere Schulklasse nicht mit dem Migrationshintergrund vieler Mitschüler begründen. Denn dieser sage allein nichts über das Arbeits- und Sozialverhalten einer Schulklasse, das schulische Leistungsvermögen und die Sprachkenntnisse der Schüler aus, entschied am Freitag, 30. Juni 2017, das Verwaltungsgericht Hannover in einem Eilverfahren (Az.: 6 B 5376/17).
Hintergrund des Rechtsstreits war die Bildung einer neuen Schulklasse in einer Grundschule in Hannover. Da in den Klassen 1 a und 1 b im Schuljahr 2016/2017 bereits jeweils 26 Kinder unterrichtet wurden, sollten die Klassen im zweiten Schuljahr nach dem Zugang weiterer Schüler aufgeteilt und eine weitere Schulklasse gebildet werden.
Die Eltern einer Schülerin wollten es jedoch nicht hinnehmen, dass ihre Tochter nun in eine Parallelklasse wechseln sollte. Dort sei der Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund besonders hoch. Sie befürchteten künftige Lerndefizite bei ihrer Tochter.
Die Grundschule beharrte jedoch auf der Klassenaufteilung. Nahezu alle Kinder der Schulklasse, in der die Tochter gehen sollte, hätten die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Quotierung nach dem Migrationsanteil sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die meisten der 16 Schüler seien zudem durchschnittlich, vier Kinder seien besonders leistungsstark. Nur zwei leistungsschwache Schüler seien vorhanden.
Per Eilantrag wollten die Eltern den Wechsel in die Parallelklasse verhindern.
Doch ohne Erfolg. Die Eltern hätten nicht glaubhaft gemacht, dass der Schulklassenwechsel sich „offensichtlich nachteilig“ auf die Entwicklung der Tochter auswirken würde, so das Verwaltungsgericht. Allein der Migrationshintergrund der Schüler lasse keine Rückschlüsse auf die sprachlichen und sozialen Voraussetzungen und auch nicht auf das schulische Leistungsvermögen oder das Arbeits- und Sozialverhalten von Kindern zu.
Die Schule habe plausibel dargelegt, dass die neue Klasse differenziert nach Leistungsvermögen und Sprachvermögen zusammengesetzt wurde. In den drei Parallelklassen seien die Kinder hinsichtlich Leistungsstärke und etwaiger Sprachdefizite ausgewogen verteilt worden. fle/mwo
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