Tattoo-Entfernung auf Kassenkosten wegen erlittener Traumata
Musste eine zur Prostitution gezwungene und traumatisierte Frau sich die Initialen ihrer Zuhälter am Hals eintätowieren lassen, kann sie sich später die Kosten für die Entfernung des Tattoos von der Krankenkasse erstatten lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Tätowierung entstellend wirkt oder der Therapieerfolg der psychischen Leiden ansonsten gefährdet wird, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Dienstag, 11. Juli 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: S 27 KR 717/16).
Im konkreten Fall wurde die Klägerin von zwei Männern gezwungen, sich zu prostituieren. Die Zuhälter hatten ihre Initialen auf dem Hals der Frau großflächig eintätowiert, um ihre Verbindung mit ihr zu kennzeichnen. Das Martyrium der Frau dauerte zweieinhalb Jahre, bis die Polizei sie befreite.
Seitdem leidet sie an einer mittelschweren Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Psychologin sowie Ärzte einer psychosomatischen Klinik gingen zwar von einer guten Heilungsprognose aus, allerdings müsse hierfür die Tätowierung am Hals entfernt werden. Das Tattoo erinnere die Frau immer wieder an die während der Zwangsprostitution erlittenen Traumata. Flashbacks seien die Folge.
Die Frau beantragte daher bei ihrer Krankenkasse, dass die Kosten für die Tattoo-Entfernung übernommen werden. Sie überreichte einen Kostenvoranschlag, wonach 20 Sitzungen zum Preis von 2.690 Euro notwendig sein könnten.
Die Krankenkasse lehnte jedoch ab. Das Tattoo selbst sei keine Krankheit. Krankenkassen müssten nur für Maßnahmen geradestehen, die unmittelbar an eine Krankheit ansetzten. Außerdem könne die Frau ihre Traumata mit Psychotherapie und psychiatrischen Behandlungen in den Griff bekommen.
Doch die Krankenkasse ist hier ausnahmsweise zur Kostenübernahme verpflichtet, so das Sozialgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liege eine Krankheit vor, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Beides sei hier der Fall.
Das auf der nahezu ganzen rechten Halsseite befindliche und zwangsweise gestochene Tattoo habe entstellende Wirkung. Die Klägerin werde nicht nur immer wieder darauf angesprochen, in der „Szene“ sei sie so für Personen, die sie aus der Zwangsprostitution kennen, identifizierbar.
Auch führe das Tattoo zu einer Beeinträchtigung der Körperfunktionen. Es verstärke die bestehenden psychischen Leiden und bringe die erlittenen Traumata immer wieder neu in Erinnerung. Die Erfolgsprognose der Therapie hänge von der Entfernung des Tattoos ab. Die Krankenkasse müsse daher die Kosten erstatten. fle
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