OVG Münster: Polizist blieb Beweise schuldig
Erleidet ein Polizeibeamter einen Zeckenstich, muss er für die Anerkennung als Dienstunfall die Attacke des Blutsaugers örtlich und zeitlich zuordnen können. Nur wenn der Beamte nachweist, dass der Zeckenstich während des Dienstes erlitten wurde, könne ein Dienstunfall vorliegen, urteilte am Mittwoch, 19. Juli 2017, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 3 A 2748/15).
Diesen Beweis blieb der klagende Polizist schuldig. Der Mann war am 14. September 2013 zum Nachtdienst eingeteilt worden. Vor seiner Dienstschicht duschte er, ohne dabei an seinem Körper Besonderheiten festzustellen. Während seiner Arbeit wurde er Zeuge, wie ein Auto von der Straße abkam und in einem dicht bewachsenen Gebiet zum Stehen kam.
Der Polizist eilte dem Fahrer zur Hilfe und hielt sich noch länger in dem Gebiet auf. Als er nach Schichtende duschte, stellte er eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest. Erst vier Tage später entdeckte er eine Zecke.
Der Parasit ist dafür berüchtigt, nicht nur die für eine Hirnhautentzündung, die sogenannte Frühsommer-Meningoenzephalitis, verantwortlichen Viren zu übertragen. Auch sogenannte Borreliose-Bakterien können mit dem Zeckenstich in den Menschen gelangen und zu zahlreichen Symptomen wie Fieber, Herzproblemen oder im Spätstadium einer Borreliose zu Gelenkentzündungen führen.
Den Zeckenstich wollte der Polizist daher als Dienstunfall anerkannt haben.
Doch für die Anerkennung als Dienstunfall müsse klar sein, dass der Zeckenstich tatsächlich auch während des Dienstes erlitten wurde, urteilte das OVG. Hier sei der Zeckenstich „nicht örtlich und zeitlich bestimmbar“. Der Polizist könne diesen auch vor oder nach dem Dienst erlitten haben. Die Anerkennung als Dienstunfall sei daher nicht möglich. fle
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