Hersteller müssen über besonders besorgniserregende Inhaltsstoffe informieren
13.04.2015
Potenziell gesundheitsschädliche Chemikalien können in vielen Alltagsgegenständen stecken, doch auf den ersten Blick sind diese für Verbraucherinnen und Verbraucher meist nicht zu erkennen. Hier kann eine Nachfrage beim Hersteller, Händler oder Importeur weiterhelfen, denn die REACH-Verordnung der Europäischen Union (EU) verpflichtet diese zur kostenlosen Auskunft innerhalb von 45 Tagen. Besteht der Verdacht, dass ein Produkt gesundheitsgefährdende Schadstoffe enthält, ist auf diesem Wege eine Abklärung möglich.
Mit der Verordnung zur Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien (REACH) hat die EU-Kommission Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Recht auf Informationen über verwendete Chemikalien in Produkten eingeräumt. „Werden chemische Stoffe zu Erzeugnissen verarbeitet (z.B. ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), müssen innerhalb der Lieferkette Informationen zu den enthaltenen, besonders besorgniserregenden Stoffen und zur sicheren Handhabung weitergegeben werden“, berichtet das Umweltbundesamt. Händler, Hersteller und Importeure seien bei Nachfragen zur Auskunft verpflichtet, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreite.
Auskunftspflicht der Hersteller und Händler
Die Auskunftspflicht gilt laut Angaben des Umweltbundesamtes bei die meisten Gegenstände, wie zum Beispiel „Haushaltswaren, Textilien, Schuhen, Sportartikeln, Möbeln, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräten, Spielzeug, Fahrzeugen oder Verpackungen.“ Ausgenommen seien Bereiche, die speziellen Regelungen unterliegen, wie beispielsweise „flüssige oder pulverförmige Produkte (wie Lacke oder Farben), Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide.“ Zur Eingrenzung der besonders besorgniserregenden Stoffe wurde die sogenannte REACH-Kandidatenlisten entwickelt, auf der Endes des Jahres 2014 insgesamt 161 Stoffe erfasst waren. Die Aufnahme einzelner Schadstoffe erfolgt in der Regel zweimal pro Jahr, wobei die Initiative von den einzelnen Mitgliedsländern oder der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ausgehen kann. Zum Beispiel hat das Umweltbundesamt als zuständige Behörde in Deutschland seit dem Jahr 2008 für fünf verschiedene Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen ein Dossiers zur Aufnahme in die Kandidatenliste eingereicht.
Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe
Zu sämtlichen Stoffen auf der Kandidatenliste wie Weichmachern, Lösungsmitteln und anderen Chemikalien müssen die Hersteller auf Nachfrage Auskunft erteilen, da diese eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können. Bei den gesundheitsschädliche Eigenschaften werden zum Beispiel eine krebserregende Wirkung oder Schädigungen der Fortpflanzungsfähigkeit genannt. Zwar bedingt die Aufnahme auf die Kandidatenliste nicht automatisch eine Zulassungspflicht für die benannten Stoffe, doch hat die EU-Kommission die Möglichkeit diese in einem nächsten Schritt zu verfügen. Auch ein Verbot einzelner Substanzen oder die Festlegung von strengeren Grenzwerten bleiben eine Option. Insgesamt hat die REACH-Verordnung eine zentrale Erfassung aller Chemikalien zum Ziel, wobei die Gefahren für Mensch und Umwelt klar benannt werden sollen und langfristig der Einsatz gesundheitsschädlicher Substanzen möglichst zu vermeiden ist.
Fehlende Hinweise auf den Produkten
Bis heute würden viele Menschen beim Thema Chemikalien denken, das betreffe sie nicht, so der Leiter des Fachgebiets Chemikalien beim Umweltbundesamt, Christoph Schulte, gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“. Dies sei jedoch eine Fehleinschätzung und darauf zurückzuführen, dass den meisten die Verwendung nicht bewusst werde, da es keine verpflichtenden Hinweise auf vielen Produkten im Handel gebe. Beispielsweise werde auf Farben und Lacken angegeben, dass sie giftig sind, wenn sie verschluckt oder eingeatmet werden – bei einem lackierte Tisch seien derartige Hinweise jedoch nicht zu finden. „Dabei gibt es eine Menge Stoffe, die noch eine ganze Zeit lang ausdünsten können und so in der Umwelt verteilt und vom Menschen aufgenommen werden“, zitiert die „dpa“ den Experten.
Nachfragen erhöhen den Druck auf die Hersteller
Mit der REACH-Verordnung ist die Europäische Union auf einem guten Weg, die Verwendung potenziell gesundheitsschädlicher Chemikalien zu reduzieren und durch das Recht auf Information können Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlichen Druck bei den Händlern und Herstellern erzeugen. Zu Unterstützung bietet das Umweltbundesamt ein Online-Formular an, auf dem lediglich die Nummer unter dem Strichcode des Produktes und die Kontaktadresse eingetragen werden muss. Das Online-Formular generiert automatisch eine Anfrage an den Hersteller oder Importeur. Nach 45 Tagen sollte spätestens die Antwort eingegangen sein. Ist dies nicht der Fall, rät das Umweltbundesamt die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer zu informieren,, wobei eine Übersicht der Behörden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zur Verfügung gestellt wird. Verstöße gegen die Auskunftspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden. (fp)
>Bildnachweis: Carsten Böttcher / pixelio.de
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