In der letzten Zeit wurden immer häufiger Hartz IV Bezieher in der Altenhilfe verpflichtet. Dabei ging es nicht um regulär sozialversicherungspflichtige Jobs, sondern um sogenannte “Ein-Euro-Jobs”. Nun hat sich einer Hartz IV Bezieher erfolgreich gewehrt. Laut der Plattform “Gegen-Hartz.de” muss er die Stelle nicht antreten. Denn, so die Richter des Landessozialgerichts, Vermittelte müssen eine entsprechende Ausbildung bzw. Qualifizierung vorweisen.
Hartz IV-Bezieher dürfen nicht vom Jobcenter verpflichtet werden, eine Arbeitsgelegenheit zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung aufzunehmen, sofern sie keine entsprechende berufliche Vorbildung oder ausreichende Erfahrung für diese Tätigkeiten haben. Dies hat das Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Montag veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: L 3 AS 99/15 B ER) entschieden.
LSG bezweifelt Rechtmäßigkeit der Jobcenter-Anordnung
Im vorliegenden Fall war ein Mann bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig. Im Anschluss arbeitete er selbständig als Versicherungsmakler und erhielt Sozialleistungen. Das Jobcenter im Kreis Mayen-Koblenz ordnete jedoch eine Arbeitsgelegenheit an, die weder mit der einen noch der anderen ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang stand. Der Mann sollte bei einer Firma arbeiten, die unter anderem mit der Betreuung von Senioren, Kindern, Jugendlichen und Behinderten betraut ist. Gegen diese Anordnung des Jobcenters legte der Mann Widerspruch ein, den die Behörde aber abwies. Auch eine Klage vor dem Sozialgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz beurteilte den Fall jedoch zugunsten des Mannes und ordnete die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde an. Die Richter hatten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Denn die Betreuung von Behinderten, Senioren und Kindern erfordere berufliche Erfahrung und entsprechende Vorkenntnisse, über die der Hartz IV-Bezieher aber nicht verfüge.
Dem Mann steht nun der Wege der Klage offen, sollte das Jobcenter die Anordnung nicht zurücknehmen. Auch die Verhängung einer Sanktion gegen den Hartz IV-Bezieher wäre nach dem Beschluss rechtswidrig. (ag)
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