BSG: Auch Verwaltungsaufgaben können zum Ehrenamt zählen
Auf pauschale Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit müssen grundsätzlich keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Selbst wenn mit dem Ehrenamt nicht nur Repräsentations-, sondern auch Verwaltungsaufgaben verbunden sind, geht damit nicht eine Beitragspflicht einher, urteilte am Mittwoch, 16. August 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 12 KR 14/16 R).
Damit bekam die Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd von den obersten Sozialrichtern recht. Bei der Kreishandwerkerschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von Handwerksinnungen in einem Bezirk. Als Körperschaft öffentlichen Rechts vertritt sie die Interessen des selbstständigen Handwerks. Gegenüber Behörden und Politik werden – ähnlich wie bei Industrie- und Handelskammern – Auskünfte erteilt, Stellungnahmen abgegeben und die Interessen der Mitglieder bei Auseinandersetzungen mit Lieferanten und Kunden vertreten.
Die laufenden Geschäfte übte im entschiedenen Fall ein angestellter Geschäftsführer aus. Geleitet wird die Kreishandwerkerschaft jedoch von einem gewählten, ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister, hier ein selbstständiger Elektromeister. Für seine Tätigkeit erhielt er eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von zuletzt 6.600 Euro. Zu seinen Aufgaben gehörten neben der Repräsentation der Kreishandwerkerschaft auch Verwaltungsarbeiten wie die Einladung von Mitgliedern zu Gremiensitzungen, die Durchsicht von Post und Absprachen mit der Geschäftsstelle.
Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass auf die pauschale Aufwandsentschädigung Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Zwar seien ehrenamtliche Tätigkeiten eigentlich beitragsfrei, nicht aber, wenn neben den Repräsentations- zusätzlich noch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden. Die Verwaltungsaufgaben fielen in den Bereich einer Erwerbsbeschäftigung.
Für die Jahre 2006 bis 2010 müsse die Kreishandwerkerschaft daher rund 2.600 Euro an Beiträgen nachentrichten. Dabei verwies die Rentenversicherung auch auf ein früheres Urteil des BSG, wonach „dem Erwerbsleben zugängliche Aufgaben“ beitragspflichtig sind.
Mit seinem neuen Urteil rückte das BSG davon ab und richtete den Schwerpunkt nicht mehr auf die Art, sondern auf den ehrenamtlichen Zusammenhang der Tätigkeit.
Hier habe die Rentenversicherung den ideellen, gemeinnützigen Zweck des Ehrenamtes nicht ausreichend in den Blick genommen, so das BSG. Es sei unbeachtlich, dass der Kreishandwerksmeister dabei auch Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, solange diese unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Hier hätten diese Aufgaben dem Satzungszweck entsprochen.
Pauschale Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt seien grundsätzlich beitragsfrei. Eine solche finanzielle Zuwendung schließe eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht aus, so der 12. BSG-Senat. Allerdings dürfe die pauschale Aufwandsentschädigung auch nicht so gestaltet sein, dass sie tatsächlich eine verdeckte Entlohnung darstellt.
Charakteristisch für eine ehrenamtliche Tätigkeit sei es, dass diese nicht auf die Erzielung eines materiellen Gewinns abzielt. Der ehrenamtliche Kreishandwerksmeister habe sein Amt nicht in „Erwerbsabsicht“ ausgeübt. Er sei zudem nicht – wie in einem Arbeitsverhältnis – weisungsgebunden gewesen. Eine Beitragspflicht bestehe daher nicht. fle/mwo
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