Bundesverwaltungsgericht kippt strenge Einreisebestimmungen Bayerns
Türkische Blutegel wachsen nicht quasi schon als Arzneimittel auf. Dazu werden sie erst durch eine mehrmonatige Quarantäne und mikrobiologische Kontrollen in Deutschland, urteilte am Donnerstag, 17. August 2017, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 12.16). Für die Einfuhr sind danach weder eine Einfuhrgenehmigung noch ein Zertifikat nach dem Arzneimittelgesetz erforderlich.
Blutegel werden seit Jahrhunderten in der Medizin eingesetzt, früher insbesondere für den sogenannten Aderlass (Blutentzug). Ihrem Speichel wird unter anderem eine entzündungs- und gerinnungshemmende Wirkung zugesprochen, etwa bei Arthrose oder Rheuma. Verwendet wird überwiegend der Mediterrane Medizinische Blutegel. Die bis zu zehn Zentimeter langen Ringelwürmer ernähren sich vom Blut von Fischen, Molchen und Fröschen, teils auch von Säugetieren, etwa Wildschweinen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es um ein Unternehmen aus Bayern, das Blutegel für den Einsatz in der Medizin vertreibt. Sie wachsen in der Türkei wild auf, werden gefangen und dann nach Deutschland exportiert.
Für die Einfuhr verlangte der Freistaat Bayern von einem Unternehmen eine Einfuhrgenehmigung samt Qualitätszertifikat nach dem Arzneimittelgesetz. Dies schreibt entsprechende Nachweise für die Einfuhr von Arzneimitteln aus Nicht-EU-Ländern vor.
Auf die Klage des Unternehmens stellte nun jedoch das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Blutsauger beim Grenzübertritt noch keine Arzneimittel sind. Denn in Deutschland erfolge eine „wesentliche weitere Aufbereitung“, nämlich die mehrmonatige Quarantäne und mikrobiologische Überwachung. Daher dürften die Blutegel ohne die von Bayern verlangten Papiere einreisen. mwo/fle
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.