Verwaltungsgericht Osnabrück: Behinderung begründet keine Ausnahme
Mit drei Jahren müssen Kinder von der Krippe in eine Kindertageseinrichtung wechseln. Das gilt auch dann, wenn das Kind wegen einer Behinderung den Entwicklungsstand eines Dreijährigen noch nicht erreicht hat, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem am Freitag, 18. August 2017, bekanntgegebenen Eilbeschluss vom Vortag entschied (Az.: 4 B 14/17).
Es wies damit einen Jungen aus dem Landkreis Emsland ab. Er hat einen angeborenen Gendefekt und ist daher in seiner Entwicklung deutlich verzögert.
Früher hatte der Junge eine integrative Betreuung in einer Krippe erfahren. Anlässlich seines dritten Geburtstags wies der Landkreis darauf hin, dass er nun in einen Kindergarten wechseln müsse. Der Kreis bot hierfür auch einen Platz in einem integrativen Kindergarten an. Seine Eltern wünschten jedoch, dass der Junge in seiner Krippe bleiben kann.
Den Antrag der Eltern auf Erlasse einer entsprechenden einstweiligen Anordnung wies das Verwaltungsgericht Osnabrück nun ab. Das Sozialgesetzbuch unterscheide ausdrücklich zwischen Kindern vor und nach Vollendung des dritten Lebensjahres: Vorher habe das Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Krippe, danach auf einen Kita-Platz.
Dies sei „eine starre Altersgrenze ohne Ausnahmen“, betonte das Verwaltungsgericht. Auch der Umstand, dass hier das Kind nachweislich auf dem Entwicklungsstand eines unter Dreijährigen sei, könne daher nicht zu einer Ausnahme führen.
Ein Verstoß gegen besondere Schutzrechte für behinderte Menschen, etwa die UN-Behindertenrechtskonvention, liegt nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Osnabrück darin nicht. mwo
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