Bundesverwaltungsgericht: Vorbeugende Behandlung denkbar
Ein erhöhtes Brustkrebsrisiko wegen familiärer Vorbelastung und einer Genmutation kann eine Krankheit sein. Die Beihilfe muss dann gegebenenfalls auch die vorsorgliche Entfernung der Brustdrüsen bezahlen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 28. September 2017, in Leipzig (Az.: 5 C 10.16). Danach kommt es aber auch auf die Möglichkeiten der Früherkennung und der dann bestehenden Heilungschancen an.
Geklagt hatte eine Beamtin aus Südhessen. Bei ihr besteht eine BRCA2-Genmutation, die bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent zu Brustkrebs führt. Hier waren bereits mehrere weibliche Familienmitglieder an Brustkrebs erkrankt. Ärzte stuften die Beamtin als „Hochrisikopatientin“ ein.
Daher wollte sie gar nicht abwarten, bis auch sie Brustkrebs bekommt. Von der Beihilfe, die für Beamte einen Teil der Gesundheitsversorgung abdeckt, beantragte sie eine vorbeugende Brustoperation mit Rekonstruktion durch Implantate. Das Land Hessen lehnte dies jedoch ab. Die Beamtin ließ die Operation dennoch durchführen und klagte auf Kostenerstattung.
Wie schon das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte auch der VGH Kassel der Klage stattgegeben (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 10. Mrz. 2016, Az.: 1 A 1261/15). Die Kostenübernahme in derartigen Fällen sei zwar in den hessischen Beihilfevorschriften nicht unmittelbar vorgesehen. Sie leite sich aber aus der im Grundgesetz verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ab.
Dem ist nun im Grundsatz auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Das hohe Brustkrebsrisiko durch eine BRCA2-Genmutation könne beihilferechtlich eine Krankheit sein, urteilten die Leipziger Richter. Entsprechend habe auch schon das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel für die gesetzliche Krankenversicherung entschieden.
Allerdings liege eine Behandlungsbedürftige Erkrankung nur vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung so hoch und die Folgen dann so schwerwiegend sind, „dass der Betroffenen bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist,
dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken“.
Nach dem Leipziger Urteil kommt es daher nicht nur auf das Erkrankungsrisiko an, sondern ebenso auf die Möglichkeiten der Früherkennung und die dann bestehenden Heilungschancen. Dies beides soll daher der VGH Kassel nochmals prüfen und in einer „Gesamtbetrachtung“ zusammen mit dem Erkrankungsrisiko neu bewerten. mwo
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