Ärzte können seit einer Gesetzesänderung vor einigen Monaten in begründeten Einzelfällen Cannabis-Medikamente auf Rezept verordnen. Vorgesehen ist dies zum Beispiel für bestimmte Patienten mit Multipler Sklerose, Nervenverletzungen oder Rheuma. Im Vorfeld des Deutschen Schmerzkongresses (11. bis 14. Oktober 2017) warnen Experten nun jedoch davor, dass eine tatsächliche Wirksamkeit von cannabisbasierten Arzneien bislang nur bei wenigen Erkrankungen mit chronischen Schmerzen erwiesen sei.
Cannabis-Gesetz seit März 2017 in Kraft
Im März dieses Jahres ist das Gesetz “Cannabis als Medizin” in Kraft getreten. Dieses regelt den Einsatz von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis als Therapiealternative. Schwer erkrankte Patienten können in bestimmten Einzelfällen Cannabis auf Kassenrezept erhalten, wenn sie zum Beispiel an chronischen Schmerzen, Multipler Sklerose oder bei Appetitlosigkeit aufgrund von Aids oder Krebs leiden. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist, dass nach Einschätzung des behandelnden Arztes eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf zu erwarten ist.
Experten raten von Eigentherapie ab
Sechs Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung weisen nun jedoch die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. und die Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft e. V. (DMKG) darauf hin, dass eine positive Wirkung von Cannabismedikamenten lediglich bei einem Bruchteil der Erkrankungen mit chronischen Schmerzen erwiesen sei. Wie die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, raten die Experten von einer Eigentherapie mit Cannabisblüten ausdrücklich ab. Da die Dosierungen ungenau wären, könne es zu unerwünschten gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen kommen.
“Es besteht keine ausreichende Evidenz, dass cannabisbasierte Arzneimittel in der Therapie bei Tumorschmerzen, rheumatischen und gastrointestinalen Schmerzen oder bei Appetitlosigkeit bei Krebs und AIDS wirksam sind”, so der Ärztliche Leiter des Schwerpunktes Psychosomatik am Klinikum Saarbrücken, Professor Winfried Häuser, laut der Mitteilung.
Wirksamkeit nur bei neuropathischen Schmerz nachgewiesen
Zu diesem Ergebnis kamen Häuser und seine Kollegen nach der Auswertung von elf systematischen Übersichten aus insgesamt 750 identifizierten Studien zu diesem Thema, allesamt erschienen zwischen Januar 2009 und Januar 2017. Die im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichte Arbeit zeigt, dass der Nutzen cannabisbasierter Arzneimittel wie z.B. Dronabinol, Nabilon, oder THC/CBD-Spray bei Tumorschmerzen, rheumatischen und gastrointestinalen Schmerzen empirisch nicht ausreichend nachgewiesen werden könne. Ebenso könne nach der wissenschaftlichen Auswertung keine positive Wirkung bei Appetitlosigkeit infolge von Krebs- und AIDS-Erkrankungen belegt werden.
Eine Ausnahme bilden demnach lediglich die sogenannten Nervenschmerzen, welche durch Schädigungen oder Erkrankungen des Nervensystemen entstehen. „Eine ausreichende Quantität der Evidenz besteht nur beim neuropathischen Schmerz“, ergänzt Häuser.
Expertin warnt von Cannabis bei Kopfschmerzen
„Cannabis als Schmerzmittel ist seit der Gesetzesänderung im März en vogue”, so die Präsidentin der DMKG, Dr. Stefanie Förderreuther. Infolge der intensiven Medienberichterstattung über das “Cannabis auf Rezept” bei chronischen Schmerzen würden Patienten teilweise sogar bei Kopfschmerzen vehement ein Rezept von ihrem Arzt fordern, erläutert Förderreuther. Doch auch in diesem Bereich würde die Studienlage noch nicht ausreichen, um eine reguläre Behandlung mit Medikamenten auf Cannabis-Basis empfehlen zu können.
“Wir brauchen Studien, die beweisen, dass eines oder verschiedene Cannabinoide in der Behandlung von definierten Kopfschmerzsyndromen nicht nur wirksam, sondern vor allem auch sicher sind. Anders als bei allen zur Kopfschmerzbehandlung zugelassenen Substanzen fehlen entsprechende Daten”, betont die Oberärztin der Neurologischen Klinik der Ludwig-Maximilians-Universität. Die Expertin warne daher vor allem vor einer übereilten Verordnung eines Cannabis-Mittels bei Kopfschmerzen und Migräne.
Wirkeffekte unerforscht
Wie die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. informiert, enthalte die weibliche Hanfpflanze Cannabis sativa circa 500 verschiedene Komponenten, davon etwa 100 Cannabinoide. Die medizinische Wirkung zweier Cannabinoide (Tetrahydrocannbinol und Cannabidiol) bei der Linderung von Schmerzen und Entzündungen sei zwar für einzelne Fälle sowie durch einige klinische Studien belegt – die Wirkeffekte auf den menschlichen Körper hingegen weitgehend unerforscht, so die Experten.
„Es müssen zunächst für jedes Krankheitsbild methodisch gut gemachte randomisierte plazebokontrollierte Studien vorliegen, die den gewünschten Effekt einer Schmerzlinderung belegen und die Art, Schwere und Häufigkeit von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Verwirrtheit oder Psychosen erfassen“, betont Förderreuther.
14 Sorten Cannabisblüten erhältlich
Weiterhin sei es wichtig, verschiedene Formen von Arzneien auf Cannabis-Basis zu unterscheiden. Bei den gegenwärtig 14 Sorten auf Rezept erhältlichen Cannabisblüten (“Medizinalhanf”) liege die Konzentration des enthaltenen Tetrahydrocannabinols (THC) zwischen 1 und 22 Prozent sowie die des Cannabidiols (CBD) zwischen 0,05 und 9 Prozent. Hier käme erschwerend hinzu, dass für einzelne Indikationen keine Dosierungsangaben bestehen, warnt die Expertin.
Warnung vor Eigentherapie
Trotz aller Kritik und Warnungen begrüße die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V dennoch das neue Gesetz. Die Änderung regele nun die Kostenerstattung von cannabishaltigen Rezeptur- und Fertigarzneimitteln. Wichtig sei jedoch, dass diese “nicht als isoliertes Therapieverfahren, sondern in Kombination mit physiotherapeutischen und
schmerzpsychotherapeutischen Verfahren genutzt werden“, fordern Häuser und Förderreuther. Eine Eigentherapie lehnen die Experten hingegen aufgrund nicht einschätzbarer Nebenwirkungen durch ungenaue Dosierungen generell ab. (nr)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.