Krankenkasse muss Kosten für Gesundheitstourismus in der Türkei nicht übernehmen
Ein Mann aus Niedersachsen, der sich wegen Borreliose in der Türkei behandeln ließ, muss die Kosten dafür selber tragen. Laut einem aktuellen Gerichtsurteil ist die Krankheit auch in Deutschland gut behandelbar. Daher muss die Krankenkasse nicht für die Behandlung im Ausland bezahlen.
Krankheiten im Ausland behandeln lassen
Obwohl die Gesundheitsversorgung in Deutschland laut einer Untersuchung europaweit am besten ist, kann es sich in bestimmten Fällen lohnen, sich im Ausland behandeln zu lassen. So kann es mitunter Sinn machen, bestimmte Zahnbehandlungen außerhalb Deutschlands durchführen zu lassen, wenn dort die Zuschüsse durch die deutschen Krankenkassen gewährt werden. Das hilft beim Sparen. Krankheiten in anderen Ländern behandeln zu lassen, die auch hierzulande therapierbar sind, ist allerdings nicht von Vorteil. Das zeigt auch ein aktuelles Gerichtsurteil.
Krankenkasse lehnte Kostenerstattung ab
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Borreliose in Deutschland gut behandelbar ist. Hierfür ist es nicht erforderlich, zu Ärzten in die Türkei zu reisen.
Geklagt hatte ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann aus dem Landkreis Vechta (Niedersachsen), der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln.
Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse, der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, zahlreiche Rechnungen (umgerechnet ca. 860,- €) zur Erstattung vor.
Diese lehnte eine Zahlung ab, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe.
Außerdem habe der Kläger keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt.
Borreliose in Deutschland behandelbar
Hiergegen brachte der Kläger vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden.
Die entstandenen Kosten seien relativ gering und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen geltend, wie z.B. Fahrt- und Flugkosten.
Dem ist das LSG nicht gefolgt. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden.
Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe.
Bei geplanter Behandlung liegt kein medizinischer Notfall vor
„Der Kläger habe auch nicht annähernd dargelegt, nach welcher konkreten Therapie, die in Deutschland angeblich nicht möglich sein solle, er in der Türkei angeblich erfolgreich behandelt wurde“, heißt es in dem Urteil.
Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen. Ferner liege bei einer geplanten Behandlung auch kein medizinischer Notfall vor.
Die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse hat das Gericht auch nicht – wie der Kläger meint – als unnötige Förmelei bewertet, sondern als notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung.
Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.