OLG Karlsruhe: Ehe-Klausel in privater Krankenversicherung unwirksam
Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist die Beschränkung der Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare in der privaten Krankenversicherung unzulässig. Dort gebe es – anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung – hierfür keinen rechtfertigenden Grund, wie das OLG am Freitag, 13. Oktober 2017, entschied (Az.: 12 U 107/17). Danach kann zudem auch ohne völlige Sterilität ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen, wenn eine Schwangerschaft mit hohen Risiken verbunden wäre.
Die Klägerin kann zwar auf natürlichem Wege schwanger werden. Wegen einer Chromosomen-Veränderung liegt die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Schwangerschaft und ein gesundes Kind dann aber unter 50 Prozent.
Noch vor ihrer Ehe hatte sie daher versucht, durch künstliche Befruchtung schwanger zu werden. Dies scheiterte.
Die private Krankenversicherung der Frau weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Laut Versicherungsbedingungen bestehe ein entsprechender Anspruch nur für verheiratete Paare. Zudem müsse ein Partner steril sein. Das sei hier nicht der Fall, weil die Frau ja durchaus schwanger werden könne.
Auf die Klage der Frau räumte das OLG beide Hindernisse beiseite. Wegen grundsätzlicher Bedeutung beider Fragen ließ es aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Während die private Krankenversicherung die Kosten für eine künstliche Befruchtung in der Regel voll übernimmt, gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen hälftigen Zuschuss. Die Beschränkung auf Ehepaare ist dort gesetzlich vorgegeben.
Nach Überzeugung des OLG Karlsruhe ist dies in der privaten Krankenversicherung aber unwirksam. Zwar könne der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung aus gesellschaftspolitischen Erwägungen heraus vorgeben. Private Versicherer würden aber „ausschließlich wirtschaftliche Interessen“ verfolgen. „Vor diesem Hintergrund ist die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch aber willkürlich und die Vertragsbestimmung damit unwirksam.“
Auch dass die Klägerin auf natürlichem Wege schwanger werden könne, stehe einer Kostenerstattung nicht entgegen. Zur Begründung verwies das OLG hier auf das hohe Risiko durch die mögliche genetische Schädigung der Eizelle. Dies sei eine Krankheit, für die die Versicherung einstehen müsse. mwo/fle
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