Finanzgericht Münster: Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig
Bereitet ein Psychotherapeut Verkehrssünder auf ihre medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor, wird für diese Leistung Umsatzsteuer fällig. Denn verkehrstherapeutische Leistungen mit dem Ziel, die MPU zu bestehen und damit den Führerschein wiederzuerlangen stellen keine steuerfreien Heilbehandlungen dar, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Montag, 16. Oktober 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 15 K 3562/14 U).
Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut und führt unter anderem verkehrstherapeutische Behandlungen zur Vorbereitung auf die MPU, im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, durch. Auf seiner Homepage warb der Psychotherapeut mit Aussagen wie „Der schnelle Weg zurück zum Führerschein“ und mit einer „unverbindlichen Beratung“ bezüglich der Erfolgsaussichten der MPU.
Als das Finanzamt bei einer Außenprüfung feststellte, dass der Kläger für die Vorbereitungskurse keine Umsatzsteuer entrichtet hatte, sollte dieser 3.000 Euro nachzahlen.
Der Psychotherapeut meinte, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Es handele sich bei den verkehrspsychologischen Behandlungen um steuerfreie „Heilbehandlungen“. Letztlich sei der Ansatz des Therapeuten nicht die Wiedererlangung des Führerscheins, sondern die Heilung einer Krankheit.
Als approbierter psychologischer Psychotherapeut sei er befugt, seelische Krankheiten selber zu diagnostizieren. So werde bei einer alkoholbedingten Auffälligkeit im Straßenverkehr nicht nur Abstinenz gefordert, sondern auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung, die diese Alkoholproblematik grundlegend aufarbeite. Gerade hier sei es notwendig, dass der Klient sich einer Therapie unterzieht.
Schließlich seien seine Behandlungen eine Maßnahme, die die Verkehrssicherheit erhöht. Solch ein „vorbeugender Gesundheitsschutz“ müsse steuerbefreit sein.
In seinem Urteil vom 12. September 2017 stellte das Finanzgericht jedoch fest, dass die verkehrstherapeutischen Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine Heilbehandlung sind. Eine Umsatzsteuerbefreiung komme damit nicht infrage. Als Heilbehandlung seien nur solche Tätigkeiten anzusehen, „die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden“.
Dies sei aber nicht das Hauptziel des Klägers. Es gehe vielmehr darum, den Führerschein zurückzuerlangen. Dies werde auch aus dem Auftritt des Psychotherapeuten auf seiner Homepage deutlich. Von der Behandlung von Krankheiten sei dort keine Rede. Die Klienten hätten dann die Therapiekosten auch nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. fle
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