Bundesverwaltungsgericht: Stadt muss nur Mehrkosten tragen
Wenn eine Kommune den gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllt, führt dies nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch der Eltern. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Freitag, 27. Oktober 2017, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied, muss die Kommune nur für entstehende Mehrkosten aufkommen, nicht aber für Kosten, die die Eltern ohnehin hätten tragen müssen (Az.: 5 C 19.16).
Im Ergebnis hängen danach mögliche Ansprüche der Eltern vom Landesrecht und der Kita-Gebührensatzung der jeweiligen Kommune ab. Konkret wies das Bundesverwaltungsgericht eine Mutter ab, die im Frühjahr 2014 nach München gezogen war. Mehrere Monate zuvor hatte sie der Stadt München mitgeteilt dass sie ab April 2014 für ihren noch zweijährigen Sohn einen Betreuungsplatz braucht.
Die Stadt bot die Betreuung in verschiedenen privaten Tagespflegeeinrichtungen an. Die Mutter lehnte diese ab. Die Einrichtungen würden entweder zu früh schließen oder hätten freitags gar nicht geöffnet.
In ihrer Not entschied sich die Mutter für eine private Kita – zum stolzen Preis von monatlich 1.380 Euro. Mit ihrer Klage forderte sie von der Stadt München, diese Kosten zu übernehmen. Schließlich habe die Kommune entgegen der gesetzlichen Vorgaben keinen zumutbaren Betreuungsplatz anbieten können. Dennoch wollte die Stadt die Kita nicht bezahlen. Diese sei zu teuer und biete „übertriebenen Luxus“.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hatte noch der Mutter recht gegeben (Urteil vom 22. Juli 2016, Az.: 12 BV 15.719; JurAgentur-Meldung vom 18. August 2016). Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun jedoch auf und wies die Klage ab.
Dabei spielte die Frage des angeblichen Luxus’ letztlich keine Rolle. So oder so müsse die Stadt keine Kosten übernehmen, die den Eltern ohnehin entstanden wären, urteilten die Leipziger Richter.
In München gebe es aber keine Deckelung des Kita-Beitrags. Grundsätzlich müssten Eltern dort daher in theoretisch unbegrenzter Höhe bezahlen. Das hätte auch für den vermeintlichen Luxusplatz gegolten, wenn die Stadt ihn vorgeschlagen hätte. Dass sie dies nicht getan hat, habe daher nicht zu Mehrkosten der Eltern geführt.
Laut Sozialgesetzbuch könnten Eltern mit geringem Einkommen zwar gegebenenfalls einen Teilerlass der Kosten aus sozialen Gründen beanspruchen; dies habe hier die Mutter mit ihrer Klage aber gar nicht verlangt, so das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Schon 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Kommunen Eltern die „Mehrkosten“ erstatten müssen, wenn sie keinen Betreuungsplatz anbieten können (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 12. September 2013, Az.: 5 C 35/12).
Im damaligen Fall war danach die Stadt Mainz verpflichtet, die vollen Kosten der selbstbeschafften Betreuung als „Mehrkosten“ zu übernehmen, weil nach Landesrecht Kitas kostenlos waren. Wie das Bundesverwaltungsgericht nun in dem neuen Fall betont, ergibt sich aus dem bundesweiten Anspruch auf einen Betreuungsplatz ein solcher Anspruch auf kostenlose Betreuung dagegen nicht.
Mögliche „Mehrkosten“ in München nehmen sich nach dieser Rechtsprechung deutlich bescheidener aus. Denkbar sind beispielsweise die Kosten einer Zeitungsanzeige, die von der Stadt nicht bediente Eltern geschaltet haben, um eine Tagesmutter zu finden. mwo
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