LSG Stuttgart: Vorbestehende Beschwerden zählen nicht mit
Für den Erhalt einer staatlichen Beschädigtenrente können Opfer einer Gewalttat nur jene Gesundheitsschäden angerechnet bekommen, die durch die Tat verursacht wurden. Bereits bestehende Gesundheitsstörungen zählen bei der Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) nicht mit, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 23. November 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 VG 4283/16). Dies könne auch für wiederauflebende Störungen gelten.
Gewaltopfer können nach dem Bundesversorgungsgesetz eine monatliche Beschädigtenrente erhalten. Voraussetzung ist hierfür, dass die Gesundheitsstörungen länger als sechs Monate bestehen und der GdS mindestens 30 beträgt.
Diese Voraussetzungen hat der Kläger im entschiedenen Rechtsstreit aber nicht erfüllt, so das LSG in seinem Urteil vom 9. November 2017. Am Silvesterabend 2010 war der zum Tatzeitpunkt 52-jährige Kläger beim Verlassen einer Gaststätte von zwei Männern überfallen und ausgeraubt worden. Er erlitt Blutergüsse, einen Unterschenkelbruch und Verletzungen im rechten Kniegelenk. Später entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsstörung mit Auslösung einer depressiven Phase.
Die Täter wurden wegen Raubes und Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt.
Das Versorgungsamt lehnte eine Beschädigtenrente ab, da die Gesundheitsstörungen nicht so gravierend seien. Der erforderliche GdS werde nicht erreicht.
Ohne Erfolg wies der Mann auf die psychischen Folgen des Raubes hin.
Das LSG stellte jedoch fest, dass der Kläger bereits vor der erlittenen Tat an einer langjährigen chronifizierten depressiven Störung gelitten habe. Diese Gesundheitsstörung dürfe bei der Bestimmung des GdS nicht berücksichtigt werden. Nach Einschätzung des Sachverständigen hätte auch ein nur kleiner anderer Anlass genügt, damit die depressive Störung wieder zum Vorschein kommt. Da die Depression somit nicht mit berücksichtigt werden dürfe, habe der Kläger den für eine Beschädigtenrente erforderlichen GdS nicht erreicht. fle/mwo
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