Sozialgericht Dortmund: Arztbesuch ist Privatangelegenheit
Erleiden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf dem Weg vom Arzt einen Verkehrsunfall, liegt kein unfallversicherter Arbeitsunfall vor. Auch von einem versicherten Wegeunfall zur Arbeitsstätte ist grundsätzlich nicht auszugehen, betonte das Sozialgericht Dortmund in einem am Freitag, 23. März 2018, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 36 U 131/17). Bei der Fahrt von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte ist erst dann von einem Wegeunfall auszugehen, wenn der Aufenthalt beim Arzt mindestens zwei Stunden beträgt, so die Dortmunder Richter, die damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgten.
Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer aus Siegen, der während seiner Arbeitszeit zum Orthopäden musste. Nach dem Arztbesuch erlitt er auf dem Rückweg zu seiner Arbeit einen Verkehrsunfall. Eine Rippenprellung und eine Schulterprellung auf der linken Seite waren die Folgen.
Der Mann wollte den Unfall von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Doch der Unfallversicherungsträger lehnte ab. Der Arztbesuch sei eine unversicherte private Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall liege damit nicht vor.
Auch vor dem Sozialgericht hatte der Beschäftigte keinen Erfolg. In ihrem Urteil vom 28. Februar 2018 stellten die Dortmunder Richter klar, dass „Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch“ dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen seien. Für solche Privatangelegenheit bestehe kein Versicherungsschutz.
Auch liege kein versicherter Wegeunfall vor. Zwar bestehe Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer von einem sogenannten dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte fährt. Doch nach der Rechtsprechung des BSG vom 5. Juli 2016 müsse der tatsächliche Aufenthalt an diesem „dritten Ort“ – hier die Arztpraxis – mindestens zwei Stunden dauern (Az.: B 2 U 16/14 R, JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Andernfalls sei es nicht möglich, unversicherte Umwege für private Erledigungen, etwa Einkäufe oder Tanken, von versicherten Wegen abzugrenzen. fle/mwo
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Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.