Landgericht Berlin: Vorgaben beziehen sich nur auf die Schachteln
Die auf Zigarettenschachteln aufgedruckten Warnhinweise müssen im Laden nicht unbedingt sichtbar sein. Das hat das Landgericht Berlin in einem am 29. März 2018 veröffentlichten Urteil vom 20. März 2018 entschieden (Az.: 16 O 104/17).
Es wies damit eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen einen Verkäufer ab. In den Verkaufsregalen des Landens waren die auf den Zigarettenschachteln aufgedruckten Warnhinweise wie „Rauchen kann tödlich sein” ganz oder teilweise durch Halterungen oder Steckkarten verdeckt.
Das Landgericht Berlin betonte nun, die europarechtlichen Vorgaben für die Warnhinweise bezögen sich nur auf die Zigarettenschachteln selbst. Gleiches gelte auch für die das EU-Recht umsetzende deutsche Verordnung. Um diese Vorgaben auch auf die Präsentation beim Verkauf zu beziehen, fehle dem deutschen Verordnungsgeber auch die gesetzliche Grundlage. Praktisch sei es zudem kaum möglich, die Warnhinweise aller Schachteln offen zu zeigen. mwo
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