Bundesverfassungsgericht betont Unverletzlichkeit der Wohnung
Psychisch Kranke müssen in ihrer eigenen Wohnung nicht die Begutachtung wegen einer möglichen Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung dulden. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung verstößt gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag, 3. April 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 253/18).
Im konkreten Fall ging es um eine mögliche erforderliche Unterbringung einer psychisch kranken Frau. Das Amtsgericht Soltau hatte hierzu einen Gutachter bestellt und zugleich angeordnet, dass dieser die Frau in ihrer eigenen Wohnung befragen und untersuchen soll. Weigere sich die psychisch Kranke, dürfe die Wohnung auch gewaltsam betreten werden.
Die in dem Unterbringungsverfahren ebenfalls bestellte Verfahrenspflegerin, die die Rechte der Frau wahrnahm, hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig. Sie beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.
In seinem Beschluss vom 16. März 2018 gaben die Verfassungsrichter der Verfahrenspflegerin nun Recht. Denn finde die Untersuchung der Frau gegen ihren Willen in ihrer eigenen Wohnung statt, werde gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. Gerade in seinen Wohnräumen habe jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.
Die Verfahrespflegerin habe auch Verfassungsbeschwerde einlegen dürfen. Zwar sei dies grundsätzlich nur möglich, wenn „eigene Rechte in eigenem Namen betroffen“ sind. Im Unterbringungsverfahren dürfe bei „unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahmen“ aber die Verfahrenspflegerin ausnahmsweise ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde einlegen.
Hier habe das Amtsgericht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verkannt, entschied das Bundesverfassungsgeriöcht. Für die öffentliche Gewalt gehe damit ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung einher. Nur wenn mit dem Eindringen in die Wohnung eine „gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen“ abgewehrt werden soll, sei diese Maßnahme zulässig. Solch eine Gefahr habe hier aber nicht vorgelegen.
Ein Gericht dürfe zwar nach dem Gesetz die Vorführung eines psychisch Kranken gegen dessen Willen anordnen. Auch die Wohnung dürfe dann betreten werden, allerdings nur, um den Betroffenen zur Untersuchung zu bringen. Es gebe jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, dass dieser in der eigenen Wohnung gegen seinen Willen angehört und untersucht wird, betonte das Bundesverfassungsgericht. fle
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