Bundesverfassungsgericht: Gesetz muss dies nicht als Regel vorsehen
Die paritätische Kinderbetreuung durch getrennt lebende Eltern ist keine Pflicht. Aus dem im Grundgesetz enthaltenen Elternrecht lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber das sogenannte paritätische Wechselmodell beim Umgang mit den gemeinsamen Kindern als Regelfall vorschreiben muss, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 12. April 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 2616/17).
Vor Gericht war ein getrennt lebender, nicht verheirateter Vater aus dem Raum Rüsselsheim gezogen, der sich mit der Mutter den Umgang mit dem gemeinsamen Kind hälftig teilen wollte.
Das Problem: Die Mutter wollte dieses sogenannte paritätische Wechselmodell nicht. Die Eltern hatten zwar das gemeinsame Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht lag jedoch bei der Mutter, bei der das Kind auch vorrangig wohnte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies den Antrag des Vaters zurück. Die Eltern seien zu wenig kooperativ, damit das Wechselmodell zum Wohle des Kindes funktionieren könnte.
Der Vater sah damit sein im Grundgesetz verankertes Elternrecht verletzt. Er rügte, dass die aktuelle Gesetzeslage nicht das Wechselmodell als Regelfall vorsieht. Auch aus der UN-Kinderrechtskonvention folge, dass das paritätische Wechselmodell das „Regelbetreuungsmodell“ sein müsse. Der Gesetzgeber müsse hier nachbessern.
Die Verfassungsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Weder aus dem Grundgesetz noch aus der UN-Kinderrechtskonvention lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber eine paritätische Kinderbetreuung als Regelfall vorschreiben muss, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Januar 2018. Zu Recht habe das OLG diese Betreuungsform im konkreten Fall wegen des Kindeswohls abgelehnt, weil das Verhältnis zwischen den Eltern „hoch strittig“ sei.
Es liege damit auch kein Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Februar 2017 vor (Az.: XII ZB 601/15, JurAgentur-Meldung vom 27. Februar 2017). Dieser hatte zwar festgestellt, dass auch gegen den Willen eines Elternteils das paritätische Wechselmodell angeordnet werden könne. Maßstab sei jedoch das Kindeswohl, betonte hierzu das Bundesverfassungsgericht.
Der BGH hatte zudem auch auf den Kindeswillen abgestellt. Je älter das Kind sei, desto eher könne es bei einem gewünschten Wechselmodell mit entscheiden. fle/mwo
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