BGH schützt Versicherungsnehmer vor Regress
Wenn sich die Deckungsbereiche mehrerer Versicherungen überschneiden, müssen die Versicherer dies untereinander ausmachen. Sie können nicht stattdessen den Versicherungsnehmer mit in Haftung nehmen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 11. Mai 2018 veröffentlichten Leiturteil entschied (Az.: VI ZR 151/17). Es wies damit die Klage eines Versicherers gegen einen Arzt ab, der für seine Tätigkeiten in niedergelassener Praxis und als Honorararzt in einem Krankenhaus bei verschiedenen Gesellschaften versichert war.
Das Krankenhaus in Sachsen-Anhalt hat einen Vertrag mit der Ergo Versicherung AG, der ausdrücklich auch die Tätigkeit der Honorarärzte umfasst. Für seine niedergelassene Praxis hat der Neurochirurg eine eigene Versicherung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen.
2010 riet der Arzt einem Patienten seiner Praxis mit andauernden Rückenschmerzen zu einer teilweisen Versteifung der Wirbelsäule mit sogenannten PLIF-Cages; das sind harte „Körbe“, die statt der Bandscheibe zwischen zwei Wirbel gesetzt werden. Auch das Aufklärungsgespräch führte der Neurochirurg in seiner Praxis, die Operation nahm er dann selbst in dem Krankenhaus vor.
Zwei Tage nach der Operation kam es zu einer Verschiebung des im Bereich der Lendenwirbelsäule eingesetzten „Cages“. Versuche zunächst des Neurochirurgen und dann auch einer anderen Klinik, dies durch weitere Operationen zu beheben, blieben ohne Erfolg.
Wegen der andauernden Beschwerden zog der Patient vor die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer. Dort kamen Sachverständige zu der Überzeugung, dass die Operation gar nicht angezeigt oder allenfalls eine von mehreren Behandlungsmöglichkeiten war. Die ursprüngliche Operation und auch den ersten Behebungsversuch habe der Neurochirurg zudem nicht fachgerecht durchgeführt.
Die Ergo-Versicherung und der Patient einigten sich vor der Schiedsstelle auf eine Abfindung in Höhe von 170.000 Euro. Zudem erstattete die Ergo der Krankenkasse ausgezahlte Honorare in Höhe von 24.500 Euro. Mit ihrer Klage gegen den Arzt verlangt die Versicherung eine Erstattung der Hälfte der geleisteten Schadenersatzzahlungen.
Dieses Ansinnen wies der BGH nun ab. Zwar hafteten bei einem Fehler im Krankenhaus Arzt und Krankenhausträger grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Hier seien aber Fehler des Arztes durch die bei der Ergo abgeschlossene Versicherung ausdrücklich mit gedeckt gewesen.
Soweit es um mögliche Fehler des Neurochirurgen in seiner niedergelassenen Praxis geht, liege „ein Fall der Mehrfachversicherung“ vor. Denn auch hier könnte etwa eine fehlerhafte Diagnose oder eine unzureichende Aufklärung zu einer vollen Haftung des Arztes führen.
Bei beiden Versicherungen sei daher eine „identische Gefahr“ versichert, nämlich das Risiko von Schadenersatzforderungen durch Patienten. Soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, habe in solchen Fällen „der Innenausgleich zwischen den Versicherern“ Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten, hier gegen den Arzt, urteilte der BGH.
Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13. März 2018 muss sich die Ergo Versicherung mit ihren Forderungen daher statt gegen den Arzt gegen dessen Praxis-Versicherung wenden. mwo/fle
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