Bundesverfassungsgericht lehnt Eilrechtsschutz ab
Patienten mit Cluster-Kopfschmerzen können von der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin keine Schmerzbehandlung mit Medizinalcannabis verlangen. Einen entsprechenden Eilantrag wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag, 20. Juli 2018, veröffentlichten Beschluss zurück (Az.: 1 BvR 733/18). Es bestätige damit eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG).
Nach Angaben der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft treten die Clusterkopfschmerzen meist über viele Monate, täglich bis zu achtmal auf, bis dann wieder eine schmerzfreie Phase kommen kann. Die attackenartigen einseitigen Schmerzen können so stark sein, dass Betroffene sogar in Ohnmacht fallen. Wie viele Menschen betroffen sind, ist unklar. Schätzung schwanken zwischen einem von tausend und einem von hundert Betroffenen.
Im jetzt entschiedenen Fall wollte der Antragsteller seine Schmerzen mit Medizinalcannabis in den Griff bekommen. Im Eilverfahren wollte er seine gesetzliche Krankenkasse zur Kostenübernahme zwingen.
Das LSG holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass nach derzeitigem Kenntnisstand der Einsatz von Cannabinoiden bei Cluster-Kopfschmerzen nichts bringen. Es verwies auf zwei Studien zum Einsatz von Marihuana und Migräne und auf eine Befragung zu Cannabis und Clusterkopfschmerzen. Danach gebe es keine ausreichenden Indizien für einen Therapieerfolg. Letztlich müsse wegen der schlechten Datenlage das Ergebnis kontrollierter Studien noch abgewartet werden.
In seiner summarischen Prüfung lehnte das LSG den Eilantrag auf Kostenübernahme ab.
Der Kopfschmerzpatient sah in der vom LSG vorgenommenen Prüfung sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt und bat beim Bundesverfassungsgericht um Hilfe. Bei unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Beeinträchtigungen müsse das LSG die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies sei hier nicht geschehen.
In seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 wies das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag zurück. Das Fachgericht müsse „die Sach- und Rechtslage nur umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist”, so die Verfassungsrichter. Die Sach- und Rechtslage sei vom LSG aber genügend durchdrungen worden, auch wenn das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, aber doch als weitgehend zuverlässig prognostizierbar einschätzte.
Hier habe das LSG sich auch zu Recht auf das MDK-Gutachten und der darin aufgeführten fehlenden Wirksamkeit einer Cannabisbehandlung gestützt. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargetan, warum das LSG zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen. fle
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