An der Beitragsersparnis durch einen Selbstbehalt-Tarif in der gesetzlichen Krankenversicherung hat auch der Fiskus seinen Anteil. Denn wie in der privaten Krankenversicherung gilt auch hier eine von der Kasse gezahlte „Prämie” als Beitragsrückerstattung, die von den steuermindernden Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 5. September 2018, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 41/17).
Um den Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen zu beleben, wurden 2007 sogenannte Wahltarife eingeführt. Diese können sich auf zusätzliche Leistungen beziehen, fast alle Kassen bieten aber auch Wahltarife mit Selbstbeteiligung an.
Der Kläger hatte einen solchen Wahltarif mit einer jährlichen Selbstbeteiligung bis zu 550 Euro gewählt. Wenn er keine oder nur wenige Leistungen in Anspruch genommen hatte, erhielt er zu Beginn des Folgejahres bis zu 450 Euro als „Prämie” zurück. Im für ihn schlimmsten Fall entfällt die Prämie und er zahlt bei hohen Gesundheitsausgaben 100 Euro pro Jahr drauf.
Das Jahr 2013 lief gesundheitlich für ihn blendend, so dass er 2014 die volle Prämie von 450 Euro erhielt. Im selben Jahr zahlte er dann Beiträge in Höhe von insgesamt fast 4.000 Euro.
Diese Beiträge machte er in seiner Steuererklärung in voller Höhe als steuermindernde Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht voll an. Es minderte die Sonderausgaben um die „Prämie” der Krankenkasse in Höhe von 450 Euro.
Zu Recht, wie nun der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 6. Juni 2018 entschied. Die „Prämie” sei komplett „mit den klassischen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung” vergleichbar, die ebenfalls zu einem geringeren Sonderausgaben-Abzug führten. „In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert.”
Nicht vergleichbar sei eine für das Risiko der Selbstbeteiligung gewährte „Prämie” dagegen mit sogenannten Bonusleistungen, mit denen manche Krankenkassen die Kosten bestimmter Sportkurse oder andere gesundheitsfördernde Ausgaben erstatten. Denn hier gehe es um die Erstattung zusätzlicher Ausgaben. Mit den für den Basisschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlten Beiträgen habe dies nichts zu tun.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte 2011 solchen Selbstbehalt-Tarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung enge Grenzen gesetzt. Danach müssen sich solche Tarife selbst tragen, für mitversicherte Familienangehörige sind sie unzulässig (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 8. November 2011, Az.: B 1 A 1/11 R). mwo/fle
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