Für eine Behandlung gegen die medizinischen Standards können Ärzte und Zahnärzte gegebenenfalls kein Honorar verlangen. Das ist der Fall, wenn die Behandlung für den Patienten letztlich nutzlos war und auch eine Nachbehandlung nur noch zu einer „Notlösung” führen kann, urteilte am Donnerstag, 13. September 2018, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu Zahn-Implantaten (Az.: III ZR 294/16).
Im Streitfall hatte sich eine Frau aus Niedersachsen acht Implantate einsetzen lassen, also Stifte, auf die dann Kronen oder Brücken aufgesetzt werden können. Wegen anhaltender Schmerzen brach sie die Behandlung ab und wechselte in eine andere Praxis. Der erste Zahnarzt stellte ihr für die Implantate und weitere Leistungen 34.277 Euro in Rechnung.
Die Patientin weigerte sich jedoch, dies zu bezahlen. Sämtliche Implantate seien unbrauchbar, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Eine fachgerechte prothetische Versorgung sei damit nicht möglich. Für die Nachbehandlung bestehe nur „die Wahl zwischen Pest und Cholera”. Zudem sei die Rechnung weit überhöht.
Gutachter hatten die Mängel bestätigt. Dennoch sprach das Oberlandesgericht (OLG) Celle dem Zahnarzt knapp die Hälfte des geforderten Honorars zu, konkret 16.957 Euro. Trotz der Mängel sei es noch möglich, die Implantate für eine Prothese zu verwenden.
Wie nun der BGH entschied, sind die Implantate „objektiv und subjektiv völlig wertlos”. Denn es gebe keine Nachbehandlung, die zu einem „wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand” führe. Würden die Implantate verwendet, seien die darauf aufgesetzten künstlichen Zähne voraussichtlich nicht dauerhaft haltbar; zudem bestünde ein hohes Entzündungsrisiko. Der Zahnarzt habe daher auch dann keinen Anspruch auf Honorar, wenn sich die Patientin für diese Weiterbehandlung entscheidet, um weitere Eingriffe für eine Entfernung der Implantate zu vermeiden.
Allgemein betonte der BGH, dass es sich bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung um einen Vertrag über „Dienste höherer Art” handelt. Patienten könnten den Behandlungsvertrag daher „jederzeit ohne Grüne” kündigen. Der Arzt schulde zwar keinen Behandlungserfolg, wohl aber eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen oder hier „der zahnärztlichen Kunst”. Dies habe im Streitfall der Zahnarzt nicht geleistet.
Das OLG Celle soll nun noch prüfen, inwieweit die anderen Posten der Rechnung gerechtfertigt sind. Die Patientin wirft auch hier dem Zahnarzt vor, die Behandlung sei unnötig oder nicht sachgemäß gewesen. Sofern danach noch gerechtfertigte Posten auf der Rechnung verbleiben, soll das OLG weiter klären, ob es zwischen Zahnarzt und Patientin eine Vereinbarung über die Höhe der zulässigen Gebühren gab. mwo
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