Verwaltungsgericht Trier sieht fehlende waffenrechtliche Eignung
Patienten mit regelmäßigem Cannabis-Konsum dürfen nicht jagen gehen. Ihnen fehlt die waffenrechtliche Eignung für den Jagdschein, wie das Verwaltungsgericht Trier in einem am Montag, 8. Oktober 2018, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 2 K 11388/17.TR).
Im konkreten Fall hatte der Kläger die Jägerprüfung bestanden und b.ei der Jagdbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich einen Drei-Jahres-Jagdschein beantragt.
Diese lehnte den Antrag wegen der fehlenden waffenrechtlichen Eignung des Klägers ab. Begründung: Sein Arzt habe dem Kläger Cannabis zum regelmäßigen Konsum verschrieben. Dies rechtfertige die Annahme, dass aktives THC, ein Cannabis-Wirkstoff, im Blut des Antragstellers vorhanden sei und es zu „cannabisbedingten Ausfallerscheinungen” kommen könne.
Vor Gericht führte der Mann an, dass bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Cannabis, Patienten nicht in einen Rauschzustand verfielen. Leistungseinschränkungen seien bei ihm nicht zu beobachten, so der Kläger mit Verweis auf ein fachpsychologisches Gutachten.
Das Verwaltungsgericht holte darauf ein weiteres Gutachten ein und wies dann die Klage ab. Bei einer ärztlichen Verordnung eines Medikaments mit cannabinoiden Stoffen fehle es an einer „dauerhaften permanenten persönlichen Eignung”. Der Gutachter habe festgestellt, dass der Kläger nicht jederzeit fähig sei, „mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen”. Denn mit einem regelmäßigen Cannabis-Konsum lass sich kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen.
Hier sei die Cannabis-Dosierung so groß, dass von psychischen Effekten auszugehen sei. Einen Gewöhnungseffekt gebe es nicht, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2018. fle
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