Verwaltungsgericht Berlin weist Rechtsanwalt ab
Vor Gericht können Bürger nicht die Legalisierung von Cannabis erstreiten. Ein solcher Anspruch gegen die Bundesregierung ist „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt” ersichtlich, urteilte am Mittwoch, 28. November 2018, das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 14 K 106.15).
Es wies damit einen Rechtsanwalt im Rentenalter ab. Mit seiner Klage hatte er verlangt, dass die Bundesregierung eine Verordnung zur Legalisierung von Cannabis erlässt. Er behauptete, er wolle die Droge konsumieren, anbauen und auch ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten betreiben. Dadurch wähnte er nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte auf seiner Seite, sondern auch noch die Berufsfreiheit.
Doch der umfassende Ansatz half ihm nichts. Das Verwaltungsgericht Berlin wies seine Klage als unzulässig und unbegründet ab. Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte ergebe sich „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (…) ein Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis”.
Zwar erlaube das Gesetz der Bundesregierung, bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus der Drogen-Liste des Betäubungsmittelgesetzes zu streichen. Voraussetzung sei aber, dass ein entsprechender allgemeiner Konsens besteht oder dass die Stoffe „offenkundig keine Relevanz” mehr haben.
Das sei bei Cannabis aber nicht der Fall. Die Freigabe sei öffentlich ebenso umstritten wie in der Politik. Daher könne nur der Bundestag über eine Legalisierung entscheiden. Allerdings sei das Parlament „gegenwärtig offenkundig nicht zu einer Legalisierung bereit”. mwo/fle
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