BFH: Tatsächliche ärztliche Behandlung nicht immer nötig
Ein notärztlicher Bereitschaftsdienst kann auch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn es nicht zu einer ärztlichen Behandlung kommt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 2. Januar 2019, veröffentlichten Urteil zur ärztlichen Aufsicht bei Sportveranstaltungen entschieden (Az.: V R 37/17).
Er gab damit einem Arzt aus dem Rheinland recht. Dieser war unter anderem freiberuflich für einen Veranstalter von Sport- und ähnlichen Veranstaltungen tätig. Diesen beriet er jeweils im Vorfeld zu möglichen Gesundheitsgefahren. Während dieser Veranstaltungen war er anwesend und machte Rundgänge, um gesundheitliche Probleme möglichst früh zu erkennen und bei Bedarf eingreifen zu können. Diese Leistungen rechnete der Arzt auf Stundenbasis ab. Umsatzsteuer stellte er nicht in Rechnung.
Das Finanzamt meinte, der Arzt müsse hierfür Umsatzsteuer abführen. Die „bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft” bei den Veranstaltungen sei keine von der Steuer befreite ärztliche Behandlung.
Das Finanzgericht Köln war dem noch gefolgt, der BFH gab nun aber dem Arzt recht. Die Leistungen für den Veranstalter hätten „unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit” gedient. Vom Zweck her seien sie vergleichbar mit medizinischen Präventionsbehandlungen. Der Arzt habe medizinische Probleme möglichst früh erkennen sollen, um bei Bedarf rasch eingreifen zu können.
„Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann”, befand der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 2. August 2018. Sie gehe über die reine „Anwesenheit und Leistungsbereitschaft” auch deutlich hinaus.
Weiter hatte der Arzt auch Bereitschaftsdienste in einem Krankenhaus geleistet. Dies hatte pauschal einen Ruhezeit-Anteil von 20 Prozent veranschlagt und deshalb auch eine um 20 Prozent verringerte Stundenvergütung gezahlt. Hierzu hatte schon das Finanzgericht Köln entschieden, dass das Finanzamt deshalb nicht trotzdem 20 Prozent der Honorare der Umsatzsteuer unterwerfen darf, denn die Ruhezeiten seien letztlich nicht bezahlt worden (Urteil vom 3. Juli 2017, Az.: 9 K 1147/16). mwo/fle
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