Beim mündlich-praktischen Teil der ärztlichen Prüfung muss es in der Regel auch tatsächlich praktische Aufgaben geben. Die entsprechende „Soll-Vorschrift” der Approbationsordnung für Ärzte sei nicht nur eine reine Möglichkeit, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am Freitag, 25. Januar 2019, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 14 A 2042/18). „Im Regelfall bedeute das ‚Soll’ ein ‚Muss'”, heißt es dort.
Damit gab das OVG einem Medizinstudenten der Uni Bonn recht. Er hatte auch im ersten Wiederholungsversuch den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nicht bestanden.
Dagegen zog er vor Gericht. Die Approbationsordnung für Ärzte sehe hier vor, dass die Prüflinge vor der eigentlichen Prüfung praktische Aufgaben bekommen, deren Erledigung dann mit den Prüfern besprochen wird. Er habe aber keine praktischen Aufgaben bekommen.
Die Uni meinte, die praktischen Aufgaben seien nicht zwingend vorgeschrieben. Sie seien mit einem erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden. Auch zahlreiche andere Unis mehrerer Bundesländer machten daher von dieser „Möglichkeit” kein Gebrauch.
Doch die praktischen Aufgaben seien in der Approbationsordnung als sogenannte Soll-Vorschrift formuliert. Dies sei daher „im Regelfall für die Behörde rechtlich zwingend und verpflichteten sie, grundsätzlich so zu verfahren”, entschied das OVG.
Nur bei „triftigen Gründen” im Einzelfall seien Abweichungen erlaubt. Der zusätzliche organisatorische und personelle Aufwand seien kein solcher Grund und könne daher das Weglassen der praktischen Prüfungsaufgaben nicht rechtfertigen.
Daher darf der Student seine Prüfung nun wiederholen. Es bestehe „die konkrete Möglichkeit, dass der Kläger bei einer unter Beachtung der Vorschrift durchgeführten Prüfung ein anderes Prüfungsergebnis erzielt hätte”, so das OVG in seinem Beschluss vom 18. Januar 2019. mwo/fle
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