BSG bestätigt Zulassungsentzug für Zahnarzt in Thüringen
Ein Zahnarzt in Thüringen, der seine Mitarbeiterinnen sechs Jahre lang heimlich und auch nackt im Umkleideraum gefilmt hatte, darf keine Kassenpatienten mehr behandeln. Er hat grob gegen seine Pflichten als Vertragszahnarzt der gesetzlichen Krankenversicherung verstoßen, urteilte am Mittwoch, 3. April 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 6 KA 4/18 R).
Die Mitarbeiterinnen hatten 2012 bemerkt, dass ihr Chef sie am Computer beobachtet, und hatten dann auch die Kamera entdeckt. Später wurden über 3.000 Videodateien gefunden, darunter Nacktaufnahmen beim Ausziehen vor der Dusche. Ob die Kamera auch die Dusche selbst erfasst hat, ist umstritten.
Die Mitarbeiterinnen stellten Strafanzeige und verlangten vor dem Arbeitsgericht ein Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Gera verurteilte den Zahnarzt zu zwei Jahren und vier Monaten Haft. Dies führte zum Entzug der vertragszahnärztlichen Zulassung.
Allerdings wurde das Urteil des Amtsgerichts nicht rechtskräftig. Weil die Mitarbeiterinnen im Zuge eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs ihre Strafanzeige zurückzogen, musste das Landgericht Gera das Verfahren einstellen. Nach inzwischen geändertem Strafrecht könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen, wenn sie „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält”.
Hier galt dies noch nicht. Daher rügte der Zahnarzt, es gebe kein rechtskräftiges Urteil und keine bindenden strafrechtlichen Feststellungen zu den Vorwürfen. Das Sozialgericht Gera und das Landessozialgericht (LSG) Erfurt wiesen die Klage dennoch ab.
Vor dem BSG erneuerte nun der Anwalt des Zahnarztes diese Rüge und betonte, auch das Sozialgericht und das LSG hätten eigene Feststellungen nicht getroffen. So sei es unzutreffend, dass es auch Aufnahmen unter der Dusche gebe. Insgesamt fehle es an klaren Tatsachenfeststellungen. Zudem sei der Zulassungsentzug unverhältnismäßig.
Das BSG betonte nun, dass die Zulassungsgremien einer Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Verfahren auch dann verwerten dürfen, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Urteil kommt. Danach sei jedenfalls der Kern der Vorwürfe klar und auch unbestritten.
Weiter bekräftigten die Kasseler Richter, dass ein Pflichtverstoß auch außerhalb des unmittelbaren Bereichs der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung liegen kann. Hier habe der Zahnarzt in seiner Praxis die Privat- und Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen grob verletzt; sie seien teils erheblich traumatisiert. Dies sei keine Bagatelle und auch strafrechtlich von hohem Gewicht.
Es liege daher ein grober Pflichtverstoß vor, der zwangsläufig zu einem Zulassungsentzug führt, urteilte das BSG. Das Vertrauen in die weitere vertragszahnärztliche Tätigkeit des Zahnarztes sei „nachhaltig zerstört” worden.
Neben groben Pflichtverstößen kann die Zulassung eines Arztes oder Zahnarztes für Behandlungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann entzogen werden, wenn wichtige Voraussetzungen für die persönliche Eignung wegfallen. Im Streitfall hatte das LSG auch dies als erfüllt angesehen. Demgegenüber ließ nun das BSG diese Frage ausdrücklich offen. mwo/fle
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