Verwaltungsgericht Stuttgart macht Ernst mit Diesel-Fahrverboten: Mehrere Eilanträge gegen Verbot bis Euro-4-Diesel abgewiesen
Stuttgarter mit Diesel-Pkw bis zur Abgasnorm Euro 4 müssen ab sofort ihre Autos stehen lassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies am Freitag, 5. April 2019, mehrere hiergegen gerichtete Eilanträge ab (Az.: 17 K 1831/19 und weitere). „Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots”, hieß es zur Begründung.
Das Verbot gilt im gesamten Stuttgarter Stadtgebiet, bislang nur für Motoren der Abgasnorm Euro 4 und schlechter. Für Einwohner der Landeshauptstadt gilt dies seit 1. April 2019, für Auswärtige schon drei Monate länger seit Jahresbeginn.
Die klagenden Autofahrer machten geltend, das Fahrverbot sei unzulässig und unverhältnismäßig, der herangezogene Grenzwert für Stickoxid veraltet und die Standorte der Messstellen fehlerhaft.
Dagegen betonte nun das Verwaltungsgericht, die Grenzwerte seien „zwingend umzusetzendes Unionsrecht” und daher zu beachten. Deutsches Straßenverkehrsrecht könne daran nichts ändern.
Die Kritik an den Standorten der Messstellen sei jedenfalls nicht so gravierend, dass sie die Anordnung des Fahrverbots zu Fall bringen könne. Dieselfahrern sei es zumutbar, dies jedenfalls vorerst, also bis zu einem rechtskräftigen Haupturteil, zu beachten.
Zudem verwies das Verwaltungsgericht auf einen „umfassenden Katalog von Ausnahmetatbeständen”. Persönliche Umstände, die ein Teil der Kläger geltend gemacht hatte, seien daher nicht im Streit um das Fahrverbot selbst zu prüfen, sondern im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
Gegen diese Eilbeschlüsse können die Diesel-Fahrer noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. Der hatte allerdings schon am 9. November 2018 bekräftigt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen würden, und deshalb Fahrverbote auch für Euro-5-Motoren ab September 2019 angemahnt (Az.: 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18; JurAgentur-Meldung vom 12. November 2018).
Mit seiner grundsätzlichen Forderung nach Diesel-Fahrverboten hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits am 28. Juli 2017 für bundesweites Aufsehen gesorgt (Az.: 13 K 5412/15; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Selbst drastische aber wirksame Verkehrsbeschränkungen könnten nie unverhältnismäßig sein; das Recht der Anwohner auf Leben und Gesundheit wiege immer schwerer als Eigentum und Handlungsfreiheit der Autofahrer.
Am 27. Februar 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht solche Fahrverbote grundsätzlich für zulässig gehalten – für Euro-4-Diesel und älter sofort, für Euro-5-Diesel ab September 2019 (Az.: 7 C 30.17; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Dabei verlange EU-Recht, die Dauer von Grenzwertüberschreitungen „so kurz wie möglich” zu halten.
Die Stadt Stuttgart und das Land Baden-Württemberg wollen Mitte 2019 die Entwicklung der Messwerte überprüfen und erst dann über ein Fahrverbot auch für Euro-5-Diesel entscheiden. mwo
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