BSG: Kliniken hätten Steuerschaden vermeiden können und müssen
Im Millionenstreit um die Umsatzsteuer auf Krebs-Medikamente können die gesetzlichen Krankenkassen zu weiten Teilen eine Rückerstattung von den Krankenhäusern beanspruchen. Das hat der Erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 9. April 2019 in Kassel entschieden (Az.: B 1 KR 5/19 R). Danach müssen Kliniken aber grundsätzlich keine mit Risiken behafteten Prozesse führen, um die Krankenkassen zu entlasten.
In dem Streit geht es um die Umsatzsteuer auf Zytostatika für die ambulante Chemotherapie. Diese werden in den Krankenhausapotheken individuell für jeden Patienten hergestellt. Nach Kassenschätzungen sind gut 400 Kliniken mit Rückforderungen von insgesamt über 100 Millionen Euro konfrontiert. In welchem Umfang nun das BSG-Urteil durchgreift, ist offen.
Früher waren Krankenkassen und Kliniken übereinstimmend davon ausgegangen, dass bei einer ambulanten Chemotherapie die Zytostatika umsatzsteuerpflichtig sind. In den Arzneimittelpreisvereinbarungen (AMPV) zwischen Kassen und Kliniken wurde daher in aller Regel vereinbart, dass die Kassen zu den Nettopreisen auch die „jeweils gültige Umsatzsteuer” bezahlen.
2014 urteilte allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) in München, dass auch bei ambulanter Chemotherapie die in der Krankenhausapotheke individuell hergestellten Arzneimittelzubereitungen noch der Krankenhausbehandlung zuzurechnen und daher umsatzsteuerfrei sind. In hunderten Verfahren forderten daher die Kassen von den Kliniken die Umsatzsteuer zurück.
2016 hatte das Bundesfinanzministerium die BFH-Rechtsprechung akzeptiert. Es ließ den Krankenhäusern aber die Wahl, ob sie auch rückwirkend ihre Umsatzsteuererklärungen korrigieren wollen. Steuerrechtlich ist dies bis vier volle Kalenderjahre nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung möglich.
Auf die Klage der Techniker Krankenkasse gegen das Städtische Klinikum Karlsruhe entschied nun das BSG, dass die Krankenhäuser soweit möglich verpflichtet waren, die Bestandskraft ihrer Umsatzsteuerbescheide zu verhindern. Das ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der AMPV: Hätten Kassen und Kliniken bei Vertragsschluss von dem späteren BFH-Urteil gewusst, hätten sie wohl vereinbart, dass den Kassen eine Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer zusteht, soweit die Klinik „ihren Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ohne Prozessrisiko durchsetzen kann”.
Im Ansatz ähnlich hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur privaten Krankenkassen entschieden. Zur „ergänzenden Vertragsauslegung” verwies der BGH mehrere Fälle aber an die jeweilige Vorinstanz zurück. Hintergrund dieses Unterschieds ist wohl, dass wegen des „Wirtschaftlichkeitsgebots” in der gesetzlichen Krankenversicherung die Sachlage eindeutiger ist.
Für die gesetzlichen Kassen urteilte das BSG weiter, dass diese eine Rückerstattung auch dann beanspruchen können, wenn Umsatzsteuerbescheide bereits rechtskräftig wurden. Die Kliniken seien dann zum Schadenersatz verpflichtet. Denn sie wären „jedenfalls spätestens nach dem Urteil des BFH vom 24.9.2014 verpflichtet gewesen, im Vorgriff auf mögliche Reaktionen der Steuerverwaltung innerhalb der noch laufenden Festsetzungsfrist die Abänderung zu beantragen. Dies wäre ihr angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens zumutbar gewesen.”
In welchem Umfang diese BSG-Rechtsprechung nun durchgreift, hängt von den einzelnen AMPV ab. So ging im konkreten Fall der Streit nur um eine Herstellungspauschale von 16 Euro je Anwendung, insgesamt um 1.320 Euro. Denn bezüglich der verwendeten Grundstoffe verpflichtete der Vertrag die Kassen zur Zahlung der Umsatzsteuer unabhängig davon, ob tatsächlich eine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Für die Krankenkassen war der Streit auch deshalb von besonderem Interesse, weil diese keinerlei Handhabe haben, Steuerstreitigkeiten selbst vor die Finanzgerichte zu bringen. Hierzu urteilte das BSG, dass jedenfalls Krankenhäuser nur risikofreie Schritte zur Steuerminderung unternehmen müssen. Sie seien aber „nicht verpflichtet, im Interesse der Krankenkassen Steuerstreitigkeiten zu führen”. mwo
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