Landgericht München I weist Klage eines Zahnarztes ab
Das Arzt-Bewertungsportal Jameda darf „Fake-Bewertungen” nach einer Prüfung löschen. Das Landgericht München I bestätigte am, Dienstag, 16. April 2019, die Löschung von zehn positiven Bewertungen bei einem Zahnarzt (Az.: 33 O 6880/18).
Dieser hatte bis Ende 2017 60 Kundenbewertungen auf Jameda erhalten – mit einer durchschnittlichen Gesamtnote von 1,5. Im Januar 2018 kündigte der Zahnarzt sein kostenpflichtiges „Premium Paket Gold” bei Jameda. In der Woche darauf löschte das Portal zehn positive Bewertungen. Der Durchschnitt lag danach aber immer noch bei 1,6.
Der Zahnarzt meinte, die Löschungen seien wegen seiner Kündigung erfolgt. Dagegen argumentierte Jameda, das Prüfverfahren sei bereits vorher eingeleitet worden. Bei dem Bewertungsportal geschieht dies, wenn ein computerbasierter selbstlernender Prüfalgorithmus „Auffälligkeiten” meldet. Nach Jameda-Angaben handelte es sich um „Fake-Bewertungen”, die jedenfalls teilweise „nachweislich gekauft” gewesen seien.
Wie nun das Landgericht München I betont, müssten Ärzte in solchen Fällen zumindest Anhaltspunkte vortragen, dass die Löschungen nicht gerechtfertigt waren. „Der zeitliche Zusammenhang (mit der Kündigung) allein genügte nach Auffassung der Kammer hierfür nicht, weil die Beklagte (Jameda) unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte.”
Weitere „belastbare Anhaltspunkte” habe der Zahnarzt nicht vorgetragen. Dabei seien die Bewertungen teils so formuliert gewesen, dass er habe wissen können um welche Patienten es sich handelte – wenn sie denn tatsächlich in der Praxis waren. Demgegenüber habe Jameda die Löschungen detailliert begründet. So seien in acht Fällen die angegebenen Handynummern nicht erreichbar gewesen, und auch bei den beiden anderen Bewertern sei die jeweils versuchte Kontaktaufnahme gescheitert.
Zur Sicherheit verwies das Landgericht zudem darauf, dass hier durch die Löschungen der Bewertungs-Durchschnitt nur um 0,1 Schulnoten gesunken sei. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes sei daher ohnehin nur gering.
Jameda sieht sich durch das Münchener Urteil bestätigt. „Online-Arztbewertungen bieten Patienten eine wichtige Orientierung bei der Arztsuche. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um authentische Bewertungen handelt”, erklärte nach der Urteilsverkündung die Jameda GmbH in München. mwo
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.