BGH verweist auf „freiverantwortlichen” Willen der Verstorbenen
Ärzte machen sich nicht strafbar, wenn sie Suizidwillige in den Tod begleiten. Sie müssen auch keine Rettungsmaßnahmen einleiten, wenn die Betreffenden bewusstlos geworden sind, urteilte am Mittwoch, 3. Juli 2019, der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig; er bestätigte damit Freisprüche für Ärzte in Hamburg (Az.: 5 StR 132/18) und Berlin (Az.: 5 StR 393/18). Voraussetzung ist danach, dass die Suizidwilligen sich frei und eigenverantwortlich für ihren Tod entschieden haben.
Im Hamburger Fall litten zwei miteinander befreundete Frauen, 81 und 85 Jahre alt, jeweils an mehreren Krankheiten. Diese waren nicht lebensbedrohlich, die Frauen sahen aber ihre Lebensqualität und ihre Handlungsmöglichkeiten derart eingeschränkt, dass sie ihr Leben beenden wollten. Sie wandten sich daher an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung von einem psychiatrischen Gutachten abhängig machte. Der beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie hatte an der Urteilsfähigkeit der Frauen ebenso wenig Zweifel wie an der Festigkeit und „Wohlerwogenheit” ihrer Suizid-Wünsche. Auf Bitte der Frauen wohnte der Arzt ihrer Einnahme tödlicher Medikamente bei und unterließ auch nach ihrer Bewusstlosigkeit jegliche Rettungsmaßnahmen.
Im Berliner Fall hatte der Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem tödlichen Medikament verschafft. Die 44-jährige Arzthelferin litt seit ihrem sechzehnten Lebensjahr an einer Krankheit, die zu starken krampfartigen Schmerzen führt. Verschiedene Behandlungen halfen nichts. Die Frau nahm das Medikament und benachrichtigte ihren Hausarzt. Der kam zu ihr und betreute sie zweieinhalb Tage bis zu ihrem Tod. Wie gewünscht unternahm auch er nichts, um das Leben der Frau doch noch zu retten.
In beiden Fällen wertete die jeweilige Staatsanwaltschaft das Verhalten der Ärzte als Tötungsdelikt und unterlassene Hilfe. Die Landgerichte Hamburg und Berlin sprachen die Angeklagten jedoch frei.
Dem ist nun auch der BGH gefolgt. Schon in der Verhandlung hatten die Richter auf die Gesetzeslage bei einer Patientenverfügung hingewiesen. Danach sei der Wille entscheidungsfähiger Patienten bindend, Ärzte dürften den gewollten Sterbeprozess dann nicht durch „Rettung” beenden.
Dies wandte der BGH nun auch hier an. Alle drei Frauen hätten sich eigen- und „freiverantwortlich” für den Suizid entschieden. Die allgemeine Hilfspflicht in Unglücksfällen scheide daher aus.
Im Hamburger Fall sei der Arzt zudem gar nicht Behandler der Frauen gewesen. Doch selbst ein behandelnder Arzt, wie hier im Berliner Fall, sei in solchen Fällen „durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der (…) grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden”.
Ob Berufsrecht verletzt ist, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Ebenso spielte keine Rolle, ob die Ärzte gegen das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” verstoßen haben könnten, weil diese Vorschrift jeweils zur Tatzeit noch nicht bestand. mwo/fle
Autoren- und Quelleninformationen
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- Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig Az.: 5 StR 132/18 und Berlin Az.: 5 StR 393/18
Wichtiger Hinweis:
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