LSG Stuttgart: Kasse auch nicht für Liposuktions-Erprobung zuständig
Frauen mit genetisch bedingt fehlendem Drüsengewebe können von ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht das Auffüllen der Brüste mit Silikonimplantaten beanspruchen. Denn die beeinträchtigte Körperfunktion würde dadurch nicht behandelt, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 17. Juli 2019 entschied (Az: L 5 KR 447/17). Zudem können danach Versicherte mit schmerzhaften Fettablagerungen einen Anspruch auf Teilnahme an der Erprobung der sogenannten Liposuktion nicht gegen ihre Krankenkasse geltend machen.
Die heute 32-jährige Klägerin hatte nach einer Magen-Bypass-Operation im Mai 2013 76 Kilogramm abgenommen. Verbliebene Hautüberschüsse am gesamten Körper führten zu einer Entstellung sowie zu Bewegungseinschränkungen, Entzündungen und Schmerzen. Zudem litt sie an schmerzenden Fettablagerungen unter der Haut, sogenannten Lipödemen.
Auf Empfehlung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung bewilligte ihre Krankenkasse insgesamt fünf Operationen für Straffungen und weitere Eingriffe an Bauch, Brüsten, Oberarmen und Oberschenkeln. Die Kostenübernahme für das Absaugen der Fettablagerungen (Liposuktion) und das Auffüllen der erschlafften Brüste (Mammaaugmentation) mit Silikonprothesen lehnte die Kasse dagegen ab.
Hiergegen klagte die Frau. Wie schon das Sozialgericht Karlsruhe wies nun aber auch das LSG die Klage ab.
Zur Mammaaugmentation betonten die Stuttgarter Richter, dass die Krankenkassen nur bei Vorliegen einer Krankheit eintreten müssen. Dies sei „ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat”. „Abweichungen von der morphologisch idealen Norm”, etwa kleine oder asymmetrische Brüste, gehörten dazu in der Regel nicht. Ein „extremes und unzumutbares Ausmaß”, das eine Ausnahme rechtfertigen könnte, liege hier nicht vor.
Auch ein Anspruch auf die Liposuktion bestehe nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe bestätigt, dass diese bislang nicht zu den Kassenleistungen gehört (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 24. April 2018, Az.: B 1 KR 10/17 R).
Zudem entschied das LSG, dass die Frau einen möglichen Anspruch auf Teilnahme an der geplanten Erprobung der Liposuktion nicht mit einer Klage gegen die Krankenkasse durchsetzen könne. Denn diese sei an der Auswahl der Studienteilnehmer gar nicht beteiligt.
Ausführlich verweisen die Stuttgarter Richter auf das hierfür vorgesehene Verfahren. Danach können sich Patientinnen und Patienten ab 1. Oktober bis 31. Dezember dieses Jahres eigenständig und unabhängig von einer Befürwortung durch die Krankenkasse auf der Homepage „www.erprobung-liposuktion.de” melden. Die Patienten werden dann von einem Studienarzt begutachtet. Gibt es mehr geeignete Kandidaten als Plätze, soll das Los entscheiden. Auf diesen gesamten Ablauf hätten die Krankenkassen keinerlei Einfluss, betonte das LSG. mwo/fle
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.