Fußpflege wird zur gesetzlichen Kassenleistung
Ab Juli 2020 dürfen Ärztinnen und Ärzte nun in vielen Fällen eine medizinische Fußpflege verschreiben. Solche Behandlungen durften zuvor nur bei Betroffenen mit einem diabetischen Fußsyndrom verordnet werden.
Hornhaut abtragen und Nägel bearbeiten – das kann bei bestimmten Erkrankungsbildern schlimmen Entzündungen im Fuß vorbeugen. Künftig können Ärzte häufiger eine podologische Therapie verordnen.
Mehr Anspruch auf Fußpflege
Gesetzlich Krankenversicherte haben ab Juli in mehr Fällen Anspruch auf eine medizinische Fußpflege. Ärzte können sie fortan auch bei Schäden an der Fußhaut und Zehennägeln verordnen, die durch ein Querschnittsyndrom oder eine Neuropathie verursacht wurden.
Bei Fußschädigung darf nun Fußpflege verordnet werden
Die podologische Therapie kann nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zukünftig von allen Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden, bei denen nachweislich eine Schädigung des Fußes bestehe, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar und auf ähnliche Sensibilitätsstörungen zurückzuführen sei. Bisher war eine medizinische Fußpflege laut G-BA ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom verordnungsfähig. (vb; Quelle: dpa/tmn)
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Heilmittel-Richtlinie: Überprüfung der Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der Podologischen Therapie (Beschlussdatum: 20.02.2020; Inkrafttreten: 01.07.2020), g-ba.de
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.