Behörden dürfen gegenüber direkten Kontaktpersonen von Infizierten mit dem SARS-CoV-2-Virus neben Quarantäne-Maßnahmen auch einen Zwangs-Coronatest anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg in einem am Dienstag, 3. November 2020, bekanntgegebenen Beschluss entschieden und im Eilverfahren auf die entsprechenden bayerischen Regelungen verwiesen (Az.: W 8 S 20.1625).
Vor Gericht wollte ein 13-jähriger Schüler im Eilverfahren die Anordnung der häuslichen Quarantäne und die Anordnung einer Corona-Testung kippen. Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Schweinfurt hatte den Schüler dazu verdonnert, weil er als „Kontaktperson der Kategorie I” gelte. Er habe sich längere Zeit mit einem Klassenkameraden in einem relativ beengten Klassenzimmer aufgehalten, der nachweislich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert war.
Schüler dürfte Haushalt nicht verlassen
Die Behörde ordnete an, dass der Schüler seinen Haushalt nicht verlassen darf und er den Kontakt zu Mitbewohnern möglichst einschränken muss. Er müsse täglich Fieber messen und dokumentieren und Änderungen des Gesundheitszustandes mitteilen. Frühestens nach 14 Tagen könne die Quarantäne wieder aufgehoben werden, vorausgesetzt, dies werde ausdrücklich genehmigt.
Der Schüler wurde verpflichtet, einen Corona-Test in einem Testzentrum in Schweinfurt durchführen zu lassen. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen war die bayerische Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen”, Stand 29. September 2020.
Der Schüler meinte, dass die Einordnung als Ansteckungsverdächtiger willkürlich sei. Auch ein durchgeführter PCR-Test sage nichts über eine mögliche Infektiösität aus. Die Schüler hätten im Klassenzimmer die Abstandsregeln eingehalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Eine verpflichtende Testung sei rechtswidrig, da dabei tief in die Mund- oder die Nasenhöhle eingedrungen werde. Dies sei gesundheitlich bedenklich.
Verwaltungsgericht Würzburg verweist auf mögliche Infektionsketten
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 billigte das Verwaltungsgericht jedoch die Maßnahmen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelte der Schüler als „ansteckungsverdächtige Person”. Er habe über einen längeren Zeitraum direkten persönlichen Kontakt zu einem COVID-19-Fall gehabt. Das Gesundheitsamt habe die Maßnahmen auch nicht willkürlich getroffen, sondern sich an die Kriterien des Robert-Koch-Instituts gehalten.
Zum Schutz der Allgemeinheit habe die Quarantäne im eigenen Haushalt angeordnet werden dürfen. Sie stelle keine rechtswidrige Freiheitsentziehung dar. Keine durchgreifenden rechtlichen Einwände gebe es auch hinsichtlich der verpflichtenden Corona-Testung. Diese ermögliche es, Infektionsketten lückenlos nachvollziehen zu können. Der vorzunehmende Abstrich sei zwar unangenehm, „aber nicht gravierend und auch nicht gesundheitsgefährdend”, so das Gericht.
Autoren- und Quelleninformationen
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- Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 4.11.2020, Aktenzeichen: W 8 S 20.1625
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