Die Corona-Maßnahmen verhindern auch alle Kindergeburtstage und Laternenumzüge. Eltern reichten deshalb eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Sie hielten die Einschränkungen für überzogen. Doch für die Richter geht der Gesundheitsschutz vor.
Die Corona-Pandemie bremst auch Kinder-Laternenumzüge und Kindergeburtstage aus. Die Beschränkungen der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung auf jegliche Art von privaten Zusammenkünften gelten auch für solche privaten Veranstaltungen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 13. November 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VG 14 L 561/20).
Berliner Regelungen Eindämmung der Corona-Pandemie
Die Berliner Regelungen sehen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vor, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien allein, mit dem Partner und Angehörige des eigenen Haushaltes erlaubt sind. Auch Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder eines weiteren Haushaltes ist noch gestattet. Dabei dürfen sich aber nicht mehr als zehn Personen treffen.
Der Antragsteller hielt dies für überzogen. Er wollte einen Laternenumzug im Freien mit bis zu zehn Kindern aus einer Kita mit jeweils einem Elternteil und eine Geburtstagsfeier für seine Tochter durchführen. Per Eilantrag wollte er die Berliner Corona-Beschränkungen stoppen.
Doch die Regelungen sind voraussichtlich rechtmäßig, stellte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. November 2020 klar. Die Regelungen dienten der allgemeinen Kontaktreduzierung und der Vermeidung möglicher Ansteckungsfälle.
Verwaltungsgericht Berlin: Gesundheitsschutz geht vor
Das Interesse des Antragstellers, mit dem Laternenumzug und den Kindergeburtstag „ein Stück Normalität” zu erlangen und soziale Kontakte zu pflegen, müsse vorläufig hinter dem Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung zurücktreten. Die Ungleichbehandlung mit weiterhin möglichen Versammlungen sei vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt. fle
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- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss: Az.: VG 14 L 561/20
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