Herstellung aus der gesamten Pflanze macht CBD noch nicht zur Droge
Cannabisprodukte dürfen nicht über einen Kamm geschoren und pauschalen Handelsbeschränkungen unterworfen werden. Handelsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn dies beim konkreten Produkt aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist, urteilte am Donnerstag, 19. November 2020, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-663/18). Danach muss Frankreich wohl den Handel mit Cannabidiol (CBD) zulassen, auch wenn es aus der gesamten Pflanze gewonnen wurde.
In Frankreich dürfen nur Cannabisprodukte gewerblich genutzt werden, die aus den Fasern oder Samen des Hanfs gewonnen wurden. Eine Firma hatte aber Cannabidiol-Öl aus Tschechien importiert, das aus der gesamten Hanfpflanze gewonnen wurde. Verwendet wurde es in sogenannten Liquids für E-Zigaretten.
Geld- und Bewährungsstrafe für Händler
Das Strafgericht in Marseille verurteilte die beiden Geschäftsführer zu Geldstrafen von jeweils 10.000 Euro sowie Bewährungsstrafen von 18 beziehungsweise 15 Monaten. Das Berufungsgericht in Aix-en-Provence legte den Streit dem EuGH vor.
Keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
Der betonte nun, dass auch für Cannabisprodukte grundsätzlich der freie Warenverkehr gilt. Eine Ausnahme bestehe zwar für „Drogen” und „Suchtstoffe”, dazu zähle das CBD aber nicht. Anders als dem bekannteren THC (Tetrahydrocannabinol) habe das CBD „offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit”. Ein Handelsverbot, das „auf rein hypothetischen Erwägungen beruht”, sei unzulässig.
Im Streitfall sieht es danach für die beiden Geschäftsführer recht gut aus. Abschließend soll aber das Berufungsgericht Aix-en-Provence klären, ob Frankreich gesundheitliche Risiken doch noch „hinreichend” nachweisen kann. mwo/fle
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