Krebskranke mit anstehender Chemotherapie habe keinen Anspruch auf eine sofortige Corona-Impfung. Das hat am Mittwoch, 10. Februar 2021, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München entschieden (Az.: 20 CE 21.321). Die entsprechende Rangfolge der Impfungen sei „grundsätzlich nicht zu beanstanden”.
Der krebskranke Antragsteller ist unter 80, steht aber kurz vor einer Chemotherapie, die die körpereigene Immunabwehr erheblich schwächt. Vergeblich hatte er daher versucht, eine sofortige Impfung zu erhalten.
Mit seinem Eilantrag wollte er den Anspruch auf die Impfung gerichtlich durchsetzen. Wie schon vor dem Verwaltungsgericht bleibt dieser nun aber auch vor dem VGH ohne Erfolg. Nach der Coronavirus-Impfverordnung gehöre der Antragsteller zu einer Gruppe mit hoher, nicht aber mit höchster Priorität.
VGH München weist Krebspatienten ab
Diese in der Verordnung festgelegte Reihenfolge „folgt den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden”, entschied der VGH.
Spätestens mit der Neufassung der Verordnung am 8. Februar 2021 habe der Verordnungsgeber auch klargestellt, dass eine Höherstufung in die höchste Prioritätsstufe grundsätzlich auch im Einzelfall nicht mehr möglich sei. Ausnahmen sehe die Verordnung nur mit dem Ziel einer effizienteren Organisation der Impfungen vor, oder wenn Impfstoff sonst ungenutzt verworfen werden müsste.
Dabei enthalte die Verordnung detaillierte Regelungen für Personen, bei denen das Risiko für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf sehr groß ist. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller auch „kein atypischer Einzelfall”.
Offen ließ der VGH, ob die Coronavirus-Impfverordnung unwirksam ist, weil die Rangfolge der Impfungen vom Parlament beschlossen werden müsste. Selbst dann ergebe sich „aus den Grundrechten des Antragstellers kein unmittelbarer Anspruch auf eine sofortige Impfung”.
Ähnlich hatte kürzlich auch das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Eilbeschlüsse vom 29. Januar 2021, Az.: 14 L 13/21 und 14 L 33/21; JurAgentur-Meldung vom 1. Februar 2021). mwo
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