Corona: Wenn kostenloser PCR-Test verweigert wird
Laut Fachleuten haben verschiedene Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Dies kann auch auf Menschen ohne Symptome zutreffen. Doch was tun, wenn ein solcher kostenfreier Test verweigert wird?
In der Corona-Pandemie sind PCR-Tests die zuverlässigsten Tests. Sie sollen immer zur Anwendung kommen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, beispielsweise aufgrund entsprechender Krankheitssymptome oder wegen Kontakts zu Infizierten. Die Kosten für einen Test werden übernommen, wenn sich der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin oder das Gesundheitsamt dafür aussprechen, heißt es auf der Webseite der Bundesregierung. Doch was tun, wenn ein kostenloser Test verweigert wird?
Anspruch laut gültiger Testverordnung
Corona-Tests sind längst keine Mangelware mehr – doch einen PCR-Test als kostenfreie Leistung zu bekommen, ist teilweise schwierig oder gar aussichtslos, schreibt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Mitteilung.
Und das, obwohl bestimmte Personengruppen einen Anspruch darauf haben – beispielsweise, wenn sie einen Krankenhausaufenthalt oder eine stationäre Rehamaßnahme vor sich haben.
So steht es in der gültigen Testverordnung der Bundesregierung, und so hat es das Bundesgesundheitsministerium gegenüber den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nun auch bestätigt.
Strengere Vorsichtsmaßnahmen
Mehrfach haben sich Verbraucherinnen und Verbraucher aus verschiedenen Bundesländern beschwert, dass sie trotz klarer Rechtslage keine Ärztinnen oder Ärzte gefunden haben, die den PCR-Test mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.
In den meisten Fällen ging es um Tests, die vor Antritt einer stationären Reha oder vor einer Krankenhausaufnahme verlangt werden – und die die Praxen nur als Selbstzahlerleistung erbringen wollten.
Ein Patient aus Rheinland-Pfalz wurde zum Beispiel in zwei Praxen und in einem Testzentrum so abgespeist.
Denn die dortige Kassenärztliche Vereinigung hatte in einem Rundschreiben an die Arztpraxen ihres Bezirks die Empfehlung ausgegeben, in diesen Fällen lediglich einen Antigen-Schnelltest als kostenfreie Leistung anzubieten und die gegebenenfalls gewünschte PCR-Testung als Selbstzahlerleistung zu erbringen.
„Das geht so nicht“, erklärt Tanja Wolf, Leiterin des Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz in einer Mitteilung.
„Richtig ist zwar, dass nach der Coronavirus-Testverordnung bereits aufgenommene Patient:innen auf den Antigen-Schnelltest verwiesen werden können, sie erhalten also keinen kostenfreien PCR-Test“, so die Expertin.
„Für diejenigen, die den Krankenhausaufenthalt oder Rehamaßnahme noch vor sich haben, gelten aufgrund des Risikos, das Virus von außen in die Einrichtung zu tragen, aber strengere Vorsichtsmaßnahmen. So sieht es auch die Nationale Teststrategie des Robert Koch-Instituts vor.“
Eine zu erstattende Leistung
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale mittlerweile in einem Schreiben bestätigt. Vor einer stationären Reha oder einem Krankenhausaufenthalt sind PCR-Tests demnach eine von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erstattende Leistung.
„Wer Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test hat, sollte hartnäckig bleiben“, empfiehlt Tanja Wolf. Dazu gehören laut Robert Koch-Institut (RKI) nicht nur Menschen mit schweren Corona-typischen Symptomen, sondern beispielsweise auch Menschen ohne Symptome, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten.
„Falls eine Praxis den Test nicht als vertragsärztliche Leistung, sondern nur als Selbstzahlerleistung abrechnen will, sollten Betroffene sich weigern und dies der zuständigen Verbraucherzentrale melden“, rät Tanja Wolf.
„Die Verbraucherzentralen leiten die Fälle gerne an die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und bei Bedarf auch an das Bundesgesundheitsministerium weiter.“
Bei wem PCR-Tests durchgeführt werden sollten
Dem RKI zufolge sollen PCR-Tests für die folgenden Personengruppen ohne Symptome durchgeführt werden:
- Menschen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, zum Beispiel mindestens 15-minütige Gesprächssituationen oder direkter Kontakt mit infizierten Körperflüssigkeiten.
- Personen, die durch die Corona-Warn-App des RKI eine Warnung mit der Information „erhöhtes Risiko“ erhalten haben.
- Menschen, die in Einrichtungen wie zum Beispiel in Arztpraxen, Kitas, Schulen oder Asylbewerberheimen tätig oder anwesend sind, soweit ein Ausbruch festgestellt wurde.
- Patientinnen und Patienten vor (Wieder-)Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung, sowie bei ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse.
- Pflegebedürftige, vor Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung, inklusive einmaliger Wiederholungstestung.
- Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest.
- Alle Pflegebedürftigen / Patientinnen und Patienten, Beschäftigte und Anwesende bei Ausbrüchen in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen.
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Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Ärzte verweigern PCR-Test als vertragsärztliche Leistung – was tun?, (Abruf: 29.05.2021)
- Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Anspruch auf kostenlosen PCR-Test durchsetzen, (Abruf: 29.05.2021)
- Bundesregierung: Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Corona-Tests, (Abruf: 29.05.2021), Bundesregierung
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.