BGH: Elektronische Zigaretten sind derzeit verboten: Aber neues Recht kommt bis Mai
Karlsruhe (jur). Elektronische Zigaretten sind derzeit verboten, sofern das verwendete Nikotin aus Tabak gewonnen wird. Denn nach aktuell noch gültigem Recht gelten die zum „Dampfen“ notwendigen Flüssigkeiten dann als unzulässige Tabakerzeugnisse, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 8. Februar 2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 2 StR 525/13). Bis Mai treten allerdings neue rechtliche Vorgaben in Kraft.
E-Zigaretten sollen qualmfreies Rauchen ermöglichen. Der Suchtstoff Nikotin wird beim Verdampfen einer in einer Nachfüll-Filterkartusche enthaltenen Flüssigkeit freigesetzt. Hauptbestandteile dieser sogenannte Liquids sind meist Propylenglycol und Glycerin.
Konkret bestätigte der BGH ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen einen Händler von Liquids. Im Streitfall enthielten diese auch Ethanol.
Der BGH schloss sich zunächst der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Liquids keine Arzneimittel oder Medizinprodukte sind (Urteile und JurAgentur-Meldung vom 20. November 2014, Az.: 3 C 25.13 und 3 C 26.13). Eine Strafe wegen des Verkaufs nicht zugelassener Arzneimittel scheide daher aus.
Allerdings handele es sich um verbotene Tabakprodukte, so der BGH weiter. Die Liquids seien ein Tabakprodukt, weil das verwendete Nikotin aus Tabak gewonnen wurde. Laut Tabakverordnung sei es aber „verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen“. Das treffe hier aber zu, weil die Liquids der E-Zigaretten ebenfalls mit dem Mund konsumiert würden.
Zudem sei hier Ethanol enthalten, das nicht als Zusatzstoff für Tabakprodukte zugelassen sei. Die üblich enthaltenen Stoffe Propylenglycol und Glycerin seien zwar zugelassen, aber nur als Feuchthaltemittel mit Anteilen bis zu fünf oder zehn Prozent. „Ihre Verwendung als Hauptbestandteil des flüssigen Verbrauchsstoffs elektronischer Zigaretten ist demnach nicht gestattet“, betonten die Karlsruher Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 23. Dezember 2015.
Allerdings wurde im April 2014 auf EU-Ebene eine neue Tabakrichtlinie verabschiedet. Deutschland muss sie bis zum 19. Mai 2016 umsetzen. Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2015 einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet, der aber noch in den Bundestagsgremien beraten wird.
Nach der Richtlinie gelten E-Zigaretten nicht mehr als Tabakprodukte; stattdessen gibt es Sonderbestimmungen. Die Richtlinie enthält auch neue Vorgaben für die Zusatzstoffe. Über die in den Liquids zulässigen Aromen können die EU-Staaten weitgehend selbst entscheiden. Ein Verbot des „Dampfens“ wäre nach der Richtlinie wohl nicht zulässig. mwo/fle
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