Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf beim Bürgergeld?
Mit dem Jahresbeginn 2023 ist das neue Bürgergeld in Kraft getreten. Neben dem Regelsatz stehen bestimmten Menschen, die wegen einer Krankheit, Behinderung oder Schwangerschaft beeinträchtigt sind, zusätzliche Leistungen zu, die als Mehrbedarf bezeichnet werden. Erfahren Sie hier, wer Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf hat und wie hoch dieser ausfällt.
Grundsätzlich haben aus medizinischen Gründen alle Personen Anspruch auf Mehrbedarf bei dem Bezug von Bürgergeld, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Es liegt eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche vor.
- Es liegt eine Behinderung vor und Betroffene nehmen an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil.
- Es liegt eine Krankheit vor, bei der aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigt wird.
Regelbedarfsstufen des Bürgergeldes
Die Höhe des Bürgergeldes richtet sich nach der sogenannten Regelbedarfsstufe, in die eine Person bei dem Antrag eingestuft wird. Die Einstufung richtet sich nach der jeweiligen Lebenssituation.
Alleinerziehende und Alleinstehende bekommen in der Regelbedarfsstufe 1 beispielsweise den höchsten Satz und erhalten 502 Euro.
Menschen, die in einer Partnerschaft leben und sich eine Wohnung teilen, werden in Regelbedarfsstufe 2 eingeteilt und erhalten monatlich 451 Euro.
Anspruch auf Mehrbedarf bei Behinderung
Voraussetzung für den Anspruch auf Mehrbedarf bei Behinderung ist, dass Betroffene an einer sogenannten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Diese soll langfristig das Ziel haben, dass trotz gesundheitlicher Einschränkung über eine berufliche Rehabilitation zumindest teilweise wieder am Arbeitsleben teilgenommen werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit berät über Möglichkeiten zur beruflichen Rehabilitation.
Höhe des Mehrbedarfs aufgrund einer Behinderung
Wie viel Mehrbedarf wegen einer Behinderung ausgezahlt wird, hängt wiederum davon ab, in welche Regelbedarfsstufe eine Person eingeteilt wurde. Denn für eine beim Amt nachgewiesene Behinderung wird während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Mehrbedarf von 35 Prozent ausgezahlt.
Alleinerziehende und Alleinstehende mit einer nachgewiesenen Behinderung erhalten dementsprechend 175,70 Euro mehr (35 Prozent von 502 Euro) und Menschen in Partnerschaften 157,85 Euro mehr (35 Prozent von 451 Euro).
Für Kinder und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt der Mehrbedarf nicht in Betracht, da diese auch ohne Behinderung rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dies stellt eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Mehrbedarf dar.
Kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen
Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwendige Ernährung angewiesen sind, können ebenfalls einen Mehrbedarf beantragen. Der Anspruch wird jedoch nicht als Pauschale ausgezahlt, sondern richtet sich nach den individuellen Kosten.
Um diesen Mehrbedarf zu erhalten, muss die „Anlage zur Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung“ bei dem zuständigen Amt eingereicht werden. Der Antrag muss von einem Arzt beziehungsweise einer Ärztin bestätigt werden.
Mehrbedarf aufgrund von Schwangerschaft
Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des individuellen Regelbedarfs. Alleinstehende erhalten in diesem Fall also 85,34 Euro extra und Schwangere in Partnerschaften 76,67 Euro. Als Nachweise dient in der Regel der Mutterpass.
Maximale Höhe der Mehrbedarfe
Falls Betroffene Anspruch auf mehrere Mehrbedarfe haben, so darf die Höhe aller anerkannten Mehrbedarfe nicht die Höhe des Regelsatzes übersteigen, in die die jeweilige Person eingestuft wurde. Alleinstehende in der Regelbedarfsstufe 1 können beispielsweise maximal 502 Euro an Mehrbedarf erhalten.
Einmalzahlungen für medizinische Zwecke
Zusätzlich zu den Mehrbedarfen kann die Übernahme von Einmalkosten beantragt werden, die aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder Schwangerschaft entstanden sind. Dies kann beispielsweise die Anschaffung von Schwangerschaftsbekleidung, orthopädischen Schuhen oder therapeutischen Geräten sein. (vb)
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zum Bürgergeld (Stand: 01.01.2023), bmas.de
- Caritas Deutschland: Das Bürgergeld: Antworten auf die wichtigsten Fragen (Stand: 28.12.2022), caritas.de
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Abruf: 04.01.2023), gesetze-im-internet.de
- Bundesagentur für Arbeit: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen § 23 SGB II Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (PDF; Stand: 01.01.2023), arbeitsagentur.de
- Bundesagentur für Arbeit: Anlage zur Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (PDF; Abruf: 04.01.2023), arbeitsagentur.de
- Bundesagentur für Arbeit: Berufliche Rehabilitation (Abruf: 05.01.2022), arbeitsagentur.de
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.