OLG Hamm sieht berechtigtes Interesse an Information über Tochter
Hamm (jur). Auch wenn ein getrennt lebender Vater wegen seines Verhaltens kein Umgangsrecht mit seiner Tochter zugesprochen bekommen hat, kann er von der Mutter regelmäßig Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen. Solch eine Auskunft widerspreche nicht dem Kindeswohl und müsse von der Mutter schließlich auch nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 25. Februar 2016, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 2 WF 191/15).
Im konkreten Fall hatten sich die Eltern einer fünfjährigen Tochter getrennt, nachdem der Vater gewalttätig geworden war. Die elterliche Sorge verblieb allein bei der Mutter. Ein Umgangsrecht hatte der Vater, der zwischenzeitlich inhaftiert war, nicht. Dennoch wünschte er regelmäßig Auskunft über die Entwicklung seiner Tochter.
Das Familiengericht Bottrop entschied, dass die Mutter alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht sowie zwei Fotos des Kindes übersenden muss. Die Fotos durfte der Vater weder Dritten zugänglich machen, noch diese in sozialen Netzwerken veröffentlichen.
Die Mutter wollte die Auskunft über das Kind nicht geben und am liebsten den Kontakt ganz abbrechen. Der Vater habe sich ihren Bruder gegenüber in einem Chat mit hasserfüllten Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht. Ihr Ex-Partner sei nicht nur ihr gegenüber, sondern auch gegenüber der Tochter gewalttätig gewesen.
Doch das OLG entschied in seinem Beschluss vom 24. November 2015, dass der Vater ein berechtigtes Auskunftsinteresse an der Entwicklung seiner Tochter habe. Nur weil ihm das Umgangsrecht verweigert worden ist, bedeute dies nicht, dass er keine Auskunft über sein Kind verlangen dürfe. Eine Kindeswohlgefährdung liege mit der Auskunftserteilung nicht vor, so die Hammer Richter.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Vater missbräuchlich die Auskunft verlangt. Er habe in dem Chat mit dem Bruder der Mutter nicht mit Kindesentführung gedroht. Diese sei vielmehr allein vom Bruder angesprochen worden. Dabei sei auch nicht zu erkennen, dass der Vater seine Tochter anfeinden oder sich an der Mutter rächen wolle.
Soweit Drohungen gegenüber Bruder und Mutter ausgesprochen wurden, handele es sich um „wenig erwachsenes Imponiergehabe“ welche durch Provokationen durch den Bruder ausgelöst wurden. Vonseiten der Mutter sei es verständlich, dass sie keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Ex-Partner haben wolle. Dennoch habe sie eine Auskunftsverpflichtung, da die Auskunft über das Kind nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse, betonte das OLG. (fle)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.