EuG weist deutsches Unternehmen Dextro Energy ab
(jur). Gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel kann auch dann unzulässig sein, wenn die Aussagen richtig sind. So ist Traubenzucker zwar wichtig für den Energiestoffwechsel, dennoch sollte Gesundheitswerbung aber nicht zum Verzehr von mehr Zucker aufrufen, urteilte am Mittwoch, 16. März 2016, das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az.: T-100/15). Es wies damit eine Klage von Dextro Energy ab.
Gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist nach EU-Recht nur eingeschränkt erlaubt. Entsprechende sogenannte Health Claims müssen zugelassen werden. Sie werden in einer Liste erfasst und können dann EU-weit von allen Unternehmen genutzt werden.
Das deutsche Unternehmen Dextro Energy mit Sitz in Meerbusch bei Neuss hatte 2011 entsprechende Anträge gestellt. Dabei ging es um Aussagen wie „Glucose trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ oder „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA hatte diese Aussagen aus wissenschaftlicher Sicht bestätigt. Auch weitere formale Anforderungen an die Health Claims seien erfüllt.
Dennoch verweigerte die EU-Kommission die Zulassung. Die Werbung sende „ein verwirrendes Signal an die Verbraucher“. Denn sie rufe zum Verzehr von Zucker auf, obwohl allgemein eine Verringerung des Zuckerkonsums empfohlen werde.
Die dagegen gerichtete Klage von Dextro Energy blieb ohne Erfolg. Wie das EuG entschied, ist innbesondere eine positive Stellungnahme der EFSA für die EU-Kommission nicht bindend. Vielmehr dürfe die Kommission auch andere relevante Faktoren berücksichtigen.
Nach allgemein anerkannten Gesundheitsgrundsätzen sollten Verbraucher in Euroopa unstreitig ihren Zuckerkonsum verringern, betonten die Luxemburger Richter. Demgegenüber stellten die von Dextro Energy beantragten Health Claims einseitig die positiven Effekte von Glucose heraus, „ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen“. Zu Recht habe die Kommission entschieden, dass dies „mehrdeutig und irreführend“ sei und daher nicht zugelassen werden könne.
Gegen dieses Urteil kann Dextro Energy Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einlegen. (mwo)
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