(jur). Auch Parkinson-Kranke oder Menschen mit einer Multiplen Sklerose können „außergewöhnlich gehbehindert“ sein. Verfügen sie nur noch über ein „vernachlässigbares Restgehvermögen“, können sie in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ beanspruchen, so dass sie bundesweit auf Behindertenparkplätzen parken dürfen, urteilte am Mittwoch, 16. März 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 9 SB 1/15 R).
Nach den geltenden Gesetzesvorschriften wird das Merkzeichen aG nur erteilt, wenn jemand dauernd und auch nicht mit fremder Hilfe in der Lage ist, sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zu bewegen. Bei querschnittsgelähmten oder auch doppelt beinamputierten Behinderten wird dies generell vermutet. Behinderte Menschen mit anderen Erkrankungen können bei erheblichen Gehstörungen aber eine Gleichstellung mit Querschnittsgelähmten verlangen.
Genau dies verlangte der an Parkinson erkrankte 61-jährige Kläger aus Braunschweig. Ein Gutachter hatte ihm bescheinigt, dass er an 70 Prozent des Tages „motorisch hochgradig eingeschränkt“ sei. Die Gehstörungen traten unerwartet in unterschiedlichen Situationen auf. Einen Rollstuhl benötigte der Mann nicht, lediglich einen Gehstock.
Wegen seiner ausgeprägten Gehstörung beantragte er beim Land Niedersachsen die Zuteilung des Merkzeichens „aG“ in seinem Schwerbehindertenausweis.
Doch das Land lehnte ab. Es liege keine „dauernde Gehstörung“ vor, wie vom Gesetz verlangt.
Im konkreten Fall wies nun das BSG die Klage des Parkinson-Kranken ab. Trotz des Gutachtens habe das Niedersächsische Landessozialgericht keine „hochgradige Bewegungseinschränkung“ bei dem Mann festgestellt. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung des Merkzeichens „aG“.
Doch Schwerbehinderte mit einer neurologischen Erkrankung wie Parkinson oder Multipler Sklerose generell vom Merkzeichen „aG“ auszuschließen, sei nicht zulässig, so das BSG. Entscheidend sei, inwieweit bei Betroffenen nur noch ein „vernachlässigbares Restgehvermögen“ besteht. Ein Indiz hierfür sei die ständige Benutzung eines Rollstuhls. In diesem Fall könne der Anspruch auf das Merkzeichen „aG“ bestehen. Auch Parkinson-Kranke seien dann mit Querschnittsgelähmten gleichzustellen. fle/mwo
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