Lernen der Gebärdensprache kann Krankenbehandlung sein
(jur). Droht Patienten krankheitsbedingt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Taubheit, muss die Krankenkasse ihnen die Kosten für einen Gebärdensprachkurs bezahlen. Die Teilnahme an solchen Kursen ist dann als Krankenbehandlung anzusehen, entschied das Sozialgericht Koblenz in einem am Mittwoch, 23. März 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 14 KR 760/14).
Damit bekam ein Krankenversicherter recht, der an einer nicht heilbaren Hörstörung leidet. Die Erkrankung führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Taubheit. Bevor er gar nichts mehr hören kann, wollte der Patient noch so schnell wie möglich die Gebärdensprache lernen. Sein Arzt bescheinigte ihm, wie wichtig das möglichst frühzeitige Lernen der Gebärdensprache sei.
Die Krankenkasse sollte daher entsprechende Kurse bezahlen. Diese kam dem zwar zunächst nach, weigerte sich aber später, da Gebärdensprachkurse nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen zählten.
Das Sozialgericht urteilte am 1. März 2016 jedoch zugunsten des Versicherten. Die Teilnahme an solchen Kursen sei als Krankenbehandlung zu werten, für die die Krankenkassen bei medizinischer Notwendigkeit aufzukommen hätten. (fle)
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