München (jur). Ein vermeintlicher Gesellschafter einer Freiberuflerpraxis ist kein Mitunternehmer, wenn sich sein Gewinnanteil nur am eigenen Umsatz bemisst und er von wichtigen Befugnissen der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem am 30. März 2016 veröffentlichten Urteil zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis entschieden (Az.: VIII R 63/13). Danach umfasst die einheitliche Gewinnermittlung diesen (gegebenenfalls Schein-) Gesellschafter dann nicht.
Im Streitfall hatten zwei Ärzte im Rheinland 1998 eine Kollegin in ihre Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Der Gesellschaftsvertrag gab ihr die Möglichkeit, 2001 zu einem Drittel in die Gemeinschaftspraxis einzusteigen; sie machte davon aber keinen Gebrauch. Der Honoraranteil der Ärztin hing weiterhin nur von ihren eigenen Umsätzen ab. Bis zu 102.260 Euro erhielt sie davon 37 Prozent, von darüber hinausgehenden Umsätzen 42 Prozent.
In ihren Steuererklärungen behandelte die Gemeinschaftspraxis die Kollegin als Mitunternehmerin. Antragsgemäß stellte das Finanzamt den Gewinn zunächst einheitlich für die gesamte „dreigliedrige“ Gemeinschaftspraxis fest und teilte diesen dann durch drei.
Nach einer Betriebsprüfung 2009 rückte das Finanzamt davon ab. Der Honoraranteil der Ärztin sei getrennt im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Der restliche Gewinn sei dann einheitlich nur für eine „zweigliedrige“ Gesellschaft festzustellen. Diesen rechnete das Finanzamt dann hälftig den beiden anderen Ärzten zu, was für diese zu einer höheren Steuerlast führte.
Wie schon das Finanzgericht Düsseldorf wies nun auch der BFH die Klage der Ärzte ab. Selbst wenn man die Ärztin zivilrechtlich als Gesellschafterin mit einer Beteiligung „zu Null“ ansehe, sei sie steuerlich nicht als Mitunternehmerin zu behandeln. Denn von weiten Teilen der Geschäftsführung, etwa der Entscheidung über Investitionen, sei sie ausgeschlossen gewesen.
Zudem habe sie keine wirkliche Gewinnbeteiligung, sondern nur eine von den eigenen Umsätzen abhängige Vergütung bekommen. Ihre Verlusthaftung sei auf ihre Honorare begrenzt gewesen. Eine Beteiligung am Betriebsvermögen habe es nicht gegeben, und auch eine Beteiligung an immateriellen „stillen Reserven“ lasse sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ableiten. Dass die Ärztin die Option auf eine reguläre Beteiligung gehabt habe, ändere daran nichts, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 3. November 2015. (mwo/fle)
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