Bundesverfassungsgericht bestätigt Urteil des Bundessozialgerichts
Karlsruhe (jur). Im Streit um die Herstellerrabatte für Arzneimittel ist die niederländische Versandapotheke DocMorris nun abschließend unterlegen. Mit einem am Montag, 11. April 2016, veröffentlichten Beschluss bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die abweisende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel (Az.: 2 BvR 1305/10).
Der Herstellerrabatt wurde 2003 eingeführt, um die Krankenkassen zu entlasten. Er betrug früher sechs, zwischenzeitlich 16 und heute fünf Prozent des Herstellerpreises. Gezahlt wird der Rabatt nicht direkt von den Pharmaherstellern. Vielmehr kürzen die Krankenkassen die Rechnungen der Apotheken entsprechend, die Apotheken holen sich dann das Geld von den Herstellern zurück.
Die genaue Abwicklung haben Apotheken und Krankenkassen in einem Rahmenvertrag vereinbart. Die Teilnahme an dem Vertrag war und ist nach Überzeugung der Hersteller Voraussetzung für die Erstattung der Rabatte.
DocMorris war diesem Vertrag allerdings zunächst nicht beigetreten und holte dies erst am 13. November 2008 nach. Seit 2010 ist die Teilnahme ausländischer Apotheken am Rahmenvertrag auch gesetzlich geregelt.
Anlass für den Beitritt von DocMorris war eine erste Niederlage im Rabattstreit vor dem 1. BSG-Senat (Urteil vom 28. Juli 2008, Az.: B 1 KR 4/08 R). Ohne den Rahmenvertrag als rechtliche Grundlage könne die Versandapotheke keine Geldforderungen gegen Dritte, nämlich die Hersteller, geltend machen. Der 3. BSG-Senat schloss sich dem mehrfach an (zuletzt Urteil und JurAgentur-Meldung vom 24. Januar 2013, Az.: B 3 KR 11/11 R).
Gegen eine dieser Entscheidungen (konkret gegen ein BSG-Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 3 KR 14/08 R) rief DocMorris das Bundesverfassungsgericht an. Der Rabatt sei gesetzlich verordnet. Zudem hätte das BSG beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg anfragen müssen, ob ausländische Versandapotheken vom Herstellerrabatt ausgeschlossen werden dürfen.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 24. März 2016 nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. DocMorris habe sich gegenüber den Krankenkassen einzelvertraglich auf den Abzug des Herstellerrabatts eingelassen. Rechte gegenüber den Herstellern könne das Unternehmen daraus nicht ableiten. EU-Recht sei nicht verletzt. Dies sei derart „offenkundig“, dass eine Vorlage an den EuGH nicht notwendig gewesen sei. (mwo/fle)
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